Rz. 21

§ 14 Abs. 1 S. 1 UStG definiert die Rechnung als jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. Es kommt nicht darauf an, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Das Wort "Rechnung" muss in dem Abrechnungsdokument nicht verwendet werden. Also ist z. B. auch ein mit "Abrechnung", "Quittung" oder "Empfangsbestätigung" überschriebenes Dokument als Rechnung anzuerkennen, wenn es den Erfordernissen des § 14 UStG entspricht. Der BFH hat im Urteil vom 26.6.2019[1] ein mit "Belastung" überschriebenes Dokument als Rechnung i. S. v. § 14 Abs. 4 UStG angesehen, weil darin auf eine "Jahres-Konditionenvereinbarung 2006" verwiesen wurde, in der die weiteren Einzelheiten des Umsatzes hinreichend genau beschrieben wurden. Das entspricht der Praxis gem. Abschn. 14.5 Abs. 19 UStAE.

 

Rz. 21a

Daher kann auch ein sog. Beleg, der seit dem 1.1.2020 gem. § 146a Abs. 2 AO[2] auszugeben ist, eine Rechnung darstellen, wenn er alle Formalien gem. § 14 UStG erfüllt. Es spielt keine Rolle, dass § 146a AO keinen Bezug auf § 14 UStG nimmt (s. a. Rz. 46a).

 

Rz. 21b

In einem gewissen Widerspruch dazu steht deshalb die seit dem 30.6.2013 (Rz. 1) geltende Verpflichtung gem. § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG, in Gutschriften, d. h. in Abrechnungsdokumenten, die nicht der leistende Unternehmer, sondern vereinbarungsgemäß der Leistungsempfänger erstellt (Rz. 51ff.) das Wort "Gutschrift" zu platzieren (Rz. 123a ff.). Eine im Übrigen korrekte Gutschrift, die diese Bezeichnung nicht verwendet, verliert freilich nicht die Wirkung einer Rechnung, die den Vorsteuerabzug ermöglicht.[3]

 

Rz. 21c

Es gibt keine Vorschrift im UStG oder im Unionsrecht dazu, in welcher Sprache das Rechnungsdokument zu erteilen ist; das können die am Leistungsaustausch beteiligten Parteien autonom vereinbaren. Auch wenn es gem. § 26a UStG ordnungswidrigkeitsrechtliche Sanktionen gegen den Verstoß zur korrekten Rechnungserteilungspflicht gibt und die Amtssprache gem. § 87 Abs. 1 AO deutsch ist, bedeutet das nicht, dass alle Rechnungen in deutscher Sprache erstellt werden müssten; ggf. sind eben gem. § 87 Abs. 2ff. AO Übersetzungen beizubringen. Das BMF v. 25.10.2013[4] stellt die Formulierungen für die in § 14 Abs. 4 Nr. 10 und in § 14a UStG vorgeschriebenen wörtlichen Hinweise in den Abrechnungsdokumenten in den EU-Amtssprachen zur Verfügung (Rz. 123d).

 

Rz. 21d

Gem. § 31 Abs. 1 UStDV kann die Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die gem. § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben insgesamt ergeben. Dann sind in einem Dokument das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst anzugeben und alle Dokumente sind zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben gem. § 14 Abs. 4 UStG ergeben. Diese Angaben müssen leicht nachprüfbar sein. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, kann der Vorsteuerabzug nicht aus nur einem Dokument beansprucht werden.[5] Der BFH hat im Urteil v. 16.1.2014[6] seine Rechtsprechung[7] bestätigt, dass andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden können, wenn das Abrechnungsdokument selbst darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet. Die in Bezug genommenen Unterlagen müssen der Rechnung nicht beigefügt werden.

 

Rz. 21e

Unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil v. 15.11.2017[8] hat das FG Düsseldorf mit Beschluss v. 16.3.2018[9] entschieden, dass § 31 UStDV unionsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass es nicht erforderlich ist, dass eine unvollständige Rechnung ausdrücklich auf andere Rechnungsdokumente verweist. Es genügt vielmehr, dass sich ein eindeutiger und spezifischer Bezug zu anderen Rechnungsdokumenten aus dem Sachzusammenhang ergibt. Das entspricht der neueren Linie des EuGH, im Interesse der Neutralität der Mehrwertsteuer keine unverhältnismäßig strengen Anforderungen an das den Vorsteuerabzug ermöglichende Rechnungsdokument zu stellen.[10]

 

Rz. 21f

Beim Totalverlust einer Rechnung kann der Nachweis der Richtigkeit mit allen verfahrensrechtlichen Beweismitteln geführt werden. Allerdings muss ein FG dem Beweisantrag auf Vernehmung von Zeugen nur nachkommen, wenn der Antrag sich auf das Vorliegen von Originalrechnungen für konkret bezeichnete Eingangsleistungen bezieht, so BFH v. 23.10.2014.[11]

 

Rz. 22

Während § 14 Abs. 4 UStG i. d. F. bis Ende 2003 beim Rechnungsbegriff von "Urkunde" sprach, verwendet § 14 Abs. 1 UStG seit dem 1.1.2004 das Wort "Dokument". Damit wird auch die elektronische Rechnung umfasst[12], die seit dem 1.7.2011 in § 14 Abs. 1 S. 8 UStG erwähnt wird und zu der schon seit 2004 in § 14 Abs. 3 UStG Regelungen bestehen (Rz. 11 und Rz. 66ff.).

 

Rz. 23

Bei der elektronischen Rechnungserteilung ist der Rechnungsaussteller auf die Zustimmung des Rechnungsempfängers angewiesen. Fehlt es daran, erlangt das elektronische Dokument nicht die Wirkung einer Rechnung. Der Leistungsempfänger ist zivilrechtlich frei, die Zustimmung im Einzelfall oder für alle Leistungen im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung zu erteilen. Der leistende Unternehmer hat also ke...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge