Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Leistung von einem anderen Unternehmer ausgeführt worden ist. Dieser Unternehmer muss zum Vorsteuerabzug berechtigt sein; mithin muss es ein Regelversteuerer sein. Würde hingegen ein Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert ausweisen, wäre die Vorsteuer nach der Rechtsprechung des BFH nicht abziehbar.[1]

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