OFD Frankfurt, 25.03.1998, S 1301 A - 63 - St III 1 a

Die Tätigkeit ausländischer Presseunternehmen führt in der Bundesrepublik Deutschland zur Ertragsbesteuerung, wenn das Unternehmen hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhält § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.V. mit § 12 AO).

Besteht mit dem Ansässigkeitsstaat des Presseunternehmens ein DBA, kann der deutsche Besteuerungsanspruch nur geltend gemacht werden, wenn die Einrichtung, z.B. das Korrespondentenbüro, dem Grund nach der Betriebsstättendefinition des jeweils anzuwendenden DBA entspricht (vergleiche Art. 7 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und 2 des OECD-Musterabkommens – OECD-MA –). In diesem Fall ist allerdings in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die in dem jeweiligen Betriebsstättenartikel enthaltene Ausnahmefiktion (vgl. Art. 5 Abs. 4 Buchst. d des OECD-MA) Anwendung findet. Hiernach gilt in nahezu allen DBA die feste Geschäftseinrichtung dann nicht als Betriebsstätte, wenn sie ausschließlich dazu unterhalten wird, Informationen zu beschaffen.

Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23.1.1985, I R 292/81, BStBl 1985 II S. 417, zu den DBA Griechenland, Großbritannien 1964, Frankreich 1959 und USA 1966) und der offiziellen Kommentierung zum OECD-MA (Rdn. 22 und Rdn. 24 zu Art. 5) findet die Ausnahmefiktion nur dann Anwendung, wenn sich die Inlandstätigkeit auf das bloße Sammeln von Informationen beschränkt. Üblicherweise werden aber in den Pressebüros darüber hinaus Informationen zu Kommentaren und Berichten verarbeitet, so daß aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine Ertragsbesteuerung vorliegen. Der deutsche Besteuerungsanspruch ergibt sich damit im Regelfall aus § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m.§ 12 AO unter Berücksichtigung der Zuteilungsnormen des jeweiligen DBA (vgl. Art. 7 i.V.m.Art. 5 Abs. 1 und2 OECD-MA).

 

Normenkette

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 a

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