OFD München, 11.04.2000, S 1301 - 88 St 41

Sofern ausländische Medienunternehmen (Fernseh- oder Rundfunkanstalten, Zeitungen o.ä.) angestellte Korrespondenten beschäftigen, die im Inland ansässig sind oder im Inland ein Büro zur Verfügung haben, ist damit eine inländische Betriebsstätte i.S.d. §§ 49 Abs. 1 Nr. 2 a EStG, 12 AO des Medienunternehmers gegeben, so dass dieses Unternehmen mit dem auf diese Betriebsstätte entfallenden Teil des Unternehmensgewinns beschränkt steuerpflichtig ist. Sofern der Korrespondent seine Tätigkeit nicht in einem Büro ausübt, bildet im Zweifel die Wohnung des Korrespondenten die Betriebsstätte des Medienunternehmens (vgl. BFH-Urteil vom 28.7.1993, I R 15/93, BStBl 1994 II S. 148; BFH-Urteil vom 29.8.1996, I B 12-13/96, BFH/NV 1997 S. 96). Bei freiberuflichen Korrespondenten liegt hingegen keine inländische Betriebsstätte des Medienunternehmens vor.

Das Besteuerungsrecht für den auf die Betriebsstätte entfallenden Gewinn ist nach einem ggf. einschlägigen DBA Deutschland zugewiesen, wenn der Korrespondent mehr als nur bloße Informationsbeschaffung für das Unternehmen betreibt, also keine bloße Hilfstätigkeit vorliegt vgl. Art. 5 Abs. 4 Buchst. d OECD-Musterabkommen). Wenn die vom Korrespondenten erlangten Informationen bereits von diesem in zur Veröffentlichung bestimmte Beiträge (z.B. Zeitungsartikel) umgesetzt werden – was regelmäßig der Fall sein dürfte –, ist diese Voraussetzung erfüllt (BFH-Urteil vom 23.1.1985, I R 292/81, BStBl 1985 II S. 417).

Zu der Frage, auf weiche Weise der auf die inländische Betriebsstätte entfallende Gewinn des ausländischer Unternehmens zu ermitteln ist, ist Folgendes anzumerken:

Eine eigene Betriebsstättenbuchführung des Medienunternehmens wird i.d.R. nicht vorliegen. Für die Auffindung eines geeigneten Maßstabes kann jedoch die Tatsache fruchtbar gemacht werden, dass der Einsatz eines Korrespondenten aus Sicht des Medienunternehmens grundsätzlich nur dann sinnvoll ist, wenn die durch den Korrespondenten verursachten Gesamtkosten durch einen entsprechend höheren Absatz des unter Mithilfe des Korrespondenten erstellten Produkts (z.B. Zeitung) mehr als ausgeglichen werden, so dass die Existenz eines Betriebsstättengewinns dem Grunde nach zu vermuten ist. Auf Grund des o.g. Gedankens liegt es ferner nahe, dass dieser Gewinn gleichbedeutend ist mit einem angemessenen Gewinnaufschlag auf alle (insb. Lohn-) Kosten, die dem Medienunternehmen wegen der Einschaltung des Korrespondenten entstehen. Denn wenn die Korrespondentenbetriebsstätte ein selbstständiges Unternehmen wäre, würde dieses die Preise seiner Dienstleistungen ebenfalls auf Basis einer solchen Berechnung festlegen. Dies entspricht der in den DBA für die Zwecke der Gewinnabgrenzung enthaltenen Selbständigkeitsfiktion (vgl. Art. 7 Abs. 2 OECD-Musterabkommen) und im Grundsatz auch der – regelmäßig vorrangig anzuwendenden, vgl. Vogel, DBA, 3. Aufl., Art. 7 Rz. 91 ff. – sog. direkten Methode, die für die Gewinnabgrenzung auf die einzelnen Geschäftsvorfälle zwischen Stammhaus und Betriebsstätte abstellt. Die oben vorgeschlagene Vorgehensweise basiert auf dieser Methode, ohne allerdings nach der Wertigkeit der Einzelnen vom Korrespondenten erbrachten Dienstleistungen zu fragen, da diese Einzelwerte in der Praxis nicht ermittelbar sind. Die in ihr enthaltene Vermutung, dass die erbrachten Dienstleistungen tatsächlich geeignet sind, dem Medienunternehmen einen ausreichenden Nutzen zu erbringen, kann im Einzelfall aber durch entsprechenden (ggf. auch zu beweisenden) Vortrag des Medienunternehmens widerlegt werden.

Die Höhe das angemessenen Gewinnaufschlages hängt in der Praxis im Bereich der „geistigen„ Dienstleistungen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten des Dienstleisters ab. Über die Höhe können daher keine allgemein gültigen Aussagen getroffen werden. Sind besondere Umstände nicht erkennbar, kann jedoch aus Vereinfachungsgründen von einem Satz von 10 % ausgegangen werden.

Ich bitte, die OFD über einschlägige Fälle in Kenntnis zu setzen, soweit das Medienunternehmen die auf die Korrespondentenbetriebsstätte entfallenden Gewinne anders berechnen möchte als oben dargelegt.

Abschließend ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das ausländische Medienunternehmen bei Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte hinsichtlich des Arbeitslohns des Korrespondenten auch lohnsteuerabzugspflichtig ist § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dies gilt auch dann, wenn der Korrespondent. nur Hilfstätigkeiten i.S.d. DBA-Betriebsstättendefinition ausübt, denn insoweit ist ausschließlich der (diesbezüglich weitere) Betriebstättenbegriff des § 12 AO maßgebend.

 

Normenkette

EStG § 49

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