Aufwendungen des Arbeitgebers für die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens bei Beschäftigten an Bildschirmgeräten sind wegen der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers kein Arbeitslohn; ebenso nicht der Ersatz der Kosten für eine spezielle Bildschirmbrille.[1]

Das gilt allerdings nur bei Gestellung bzw. Bezuschussung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille auf ärztliche Verordnung. Ohne Rezept findet auch die Steuerbefreiung für Gesundheitsmaßnahmen[2] keine Anwendung.[3]

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