Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit beträgt der sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 EUR (VZ 2022: 1.200 EUR).[1]

Das BVerfG sieht in dem möglichen Zusammentreffen des Arbeitnehmer-Pauschbetrags mit steuerfreiem oder pauschal versteuertem Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber – z. B. nach § 3 Nr. 16 EStG, § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG – keinen Verfassungsverstoß.[2]

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist in den Lohnsteuerklassen I bis V, nicht hingegen in der Steuerklasse VI (für das zweite Arbeitsverhältnis) berücksichtigt.

 
Hinweis

Verspätete Berücksichtigung

Die Anhebung des Pauschbetrags war noch nicht in der ersten Version der für 2023 bekanntgegebenen Programmablaufpläne enthalten. Die Verwaltung hat deshalb geänderte Programmablaufpläne für 2023 bekannt gemacht.[3] Die geänderten Programmablaufpläne mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.230 EUR waren ab dem 1.4.2023 anzuwenden. Der in den ersten Monaten des Jahres 2023 vorgenommene Lohnsteuerabzug war vom Arbeitgeber nach Inkrafttreten der neuen Tabellen zu korrigieren.[4]

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Stand der Arbeitnehmer nicht das ganze Jahr über in einem Arbeitsverhältnis und konnte deshalb der Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht in voller Höhe gewährt werden, kann der Anspruch auf den vollen Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Veranlagung geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ermäßigt sich jedoch anteilig, wenn beschränkt steuerpflichtige Einkünfte i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht während des vollen Kalenderjahres zugeflossen sind.[5]

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