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Arbeitnehmer-Pauschbetrag/ Werbungskosten-Pauschbetrag

Marcus Spahn
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Zusammenfassung

 
Überblick

Grundsätzlich muss der Steuerpflichtige die ihm entstandenen Aufwendungen, die er als Werbungskosten geltend machen will, im Einzelnen durch Belege nachweisen oder mindestens glaubhaft machen, um eine Steuerminderung aufgrund der durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Ausgaben zu erreichen. Der Steuerpflichtige ist zur Beweisvorsorge verpflichtet. Alternativ werden in einigen Bereichen des Steuerrechts Pauschalen ohne Einzelnachweis berücksichtigt. So kann sich ein Arbeitnehmer auf die Geltendmachung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags i. H. v. 1.230 EUR im Jahr 2026 beschränken, wenn er seine Werbungskosten nicht im Einzelnen belegmäßig nachweisen kann oder will.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist in § 9a Nr. 1 EStG geregelt.

Weitere Werbungskosten-Pauschbeträge finden sich in den Richtlinien (EStR, LStR), in den Erlassen der Ministerien und Verfügungen der Oberfinanzdirektionen (z. B. für Umzugskosten). Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand sind in § 9 Abs. 4a EStG geregelt.

In § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG ist zudem eine Homeoffice-Pauschale eingeführt worden.

1 Hintergrund

1.1 Zweck und Bedeutung

Werbungskosten-Pauschbeträge dienen der pauschalen Abgeltung von Werbungskosten. Sie stellen zulässige Typisierungen dar und sollen theoretisch nicht den Charakter von Steuervergünstigungen haben. De facto wirken sie sich jedoch mitunter als Steuerermäßigung (Steuerfreibetrag) aus, wenn sie – typisierend – großzügig bemessen sind. Denn nur bei großzügiger Bemessung können Werbungskosten-Pauschalen flächendeckend ihrem Zweck gerecht werden, der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens sowohl bei der Finanzverwaltung als auch bei den Steuerpflichtigen zu dienen. Der Vereinfachungseffekt von Werbungskosten-Pauschbeträgen besteht darin, dass sie die Ermittlung, den Nachweis und di...

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