Die gesetzlich geregelten Werbungskosten-Pauschbeträge werden bei der Ermittlung der entsprechenden Überschuss-Einkünfte von Amts wegen gewährt, falls nicht die höheren, tatsächlich angefallenen Werbungskosten vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.230 EUR (VZ 2022: 1.200 EUR) wird auch berücksichtigt, wenn dem Arbeitnehmer keine oder nachweislich geringere Werbungskosten entstanden sind.[1] An die Höhe der gesetzlichen Werbungskosten-Pauschalen sind nicht nur die Finanzverwaltungsbehörden, sondern auch die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gebunden. Werbungskosten-Pauschbeträge können auch von beschränkt Steuerpflichtigen beansprucht werden.[2]

Im Gegensatz zu den gesetzlichen Werbungskosten-Pauschalen besteht auf die Gewährung von Werbungskosten-Pauschbeträgen, die sich aus Verwaltungsanweisungen, wie z. B. LStR, Schreiben des BMF, Erlasse der Länder, Verfügungen der OFDs usw., ergeben, kein Rechtsanspruch. Sie werden auch nicht von Amts wegen gewährt. Sie müssen vielmehr ausdrücklich geltend gemacht werden. Die in Verwaltungsvorschriften geregelten Werbungskosten-Pauschbeträge werden grundsätzlich auch von den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit beachtet.[3]

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