4.1 Zweck und Bedeutung

Aus Gründen der Vereinfachung ist neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag eine Reihe weiterer Pauschbeträge und Pauschsätze durch Verwaltungsanweisungen in den Einkommensteuer- und Lohnsteuer-Richtlinien, z. B. für Heimarbeiter[1], und in Erlassen der Ministerien, z. B. für Umzugskosten[2], sowie in Verfügungen der Oberfinanzdirektionen festgesetzt worden.

Es handelt sich jeweils um typisierende Schätzungen entweder in festen Beträgen (Pauschbeträge) oder in Prozentsätzen der Einnahmen (Pauschsätze). Auf ihre Anwendung besteht für die Steuerpflichtigen kein Rechtsanspruch; aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sind jedoch die Verwaltungsbehörden u. E. verpflichtet, die Pauschbeträge in allen vergleichbaren Fällen anzuwenden.

Verpflegungsmehraufwand auf Dienstreisen wird gesetzlich pauschaliert.[3]

Die Rechtsprechung behält sich vor, diese Werbungskosten-Pauschbeträge auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen, und hat dies wiederholt getan.[4] Ein Abweichen von den Pauschbeträgen kommt jedoch nur aus sachlich einleuchtenden Gründen und insbesondere dann in Betracht, wenn sich Pauschbetragsregelungen insgesamt als nicht folgerichtig, willkürlich oder gleichheitswidrig erweisen oder wenn die Anwendung von Pauschbeträgen im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. Mit Rücksicht auf den Vereinfachungszweck der Pauschbetragsregelung soll von der Annahme einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden.[5]

Für den Bereich eines einzelnen Bundeslands (einer einzelnen Oberfinanzdirektion) dürfen nach Art. 108 Abs. 7 GG erlassene Verwaltungsvorschriften nach der Rechtsprechung des BFH nicht geändert, sondern nur ergänzt werden.[6]

4.2 Gesetzliche Verpflegungspauschbeträge

Bei einer Auswärtstätigkeit können Steuerpflichtige die ihnen entstehenden Verpflegungsmehraufwendungen mit Pauschalen steuermindernd geltend machen.[1]

Für Reisetage im Inland gelten für das Jahr 2023 die folgenden im Gesetz festgelegten Pauschbeträge[2]:

  • für 1-tägige Auswärtstätigkeiten (ohne Übernachtung): Pauschbetrag von 14 EUR bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit;
  • für mehrtägige Auswärtstätigkeiten (mit Übernachtung):

    • Pauschbetrag von jeweils 14 EUR für den An- und Abreisetag;
    • Pauschbetrag von 28 EUR für "eingeschlossene" Tage.

4.3 Weitere Pauschbeträge für alle Erwerbsgruppen

Richtlinien (EStR, LStR), Erlasse und Verfügungen enthalten zahlreiche berufsgruppenunabhängige Werbungskosten-Pauschbeträge, und zwar insbesondere für:

  • Umzugskosten[1];
  • Auslands-Reisekosten[2];
  • Fehlgeldentschädigungen, soweit sie 16 EUR monatlich nicht übersteigen.[3]

4.4 Homeoffice-Pauschale

Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag, an dem sie ihre berufliche Tätigkeit überwiegend (bis VZ 2022: ausschließlich) in der häuslichen Wohnung ausüben und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsuchen, einen Betrag von 6 EUR (bis VZ 2022: 5 EUR) abziehen, höchstens 1.260 EUR (bis VZ 2022: 600 EUR) im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.[1]

Durch diese sog. Homeoffice-Pauschale können Aufwendungen auch in den Fällen abgezogen werden, in denen die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers nicht vorliegen oder keine entsprechende Raumlichkeit vorhanden ist.[2]

4.5 Heimarbeiter

Lohnzuschläge, die den Heimarbeitern zur Abgeltung der mit Heimarbeit verbundenen Aufwendungen neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind insgesamt aus Vereinfachungsgründen steuerfrei, soweit sie 10 % des Grundlohns nicht übersteigen.[1] Diesen Prozentsatz kann die oberste Finanzbehörde eines Landes (Finanzministerium) mit Zustimmung des BMF an die tatsächlichen Verhältnisse anpassen.[2]

4.6 Abgeordnete

Eine Sonderregelung besteht für Abgeordnete des Deutschen Bundestags, deren Gesamtbezüge zu ca. 1/3 aus einer kostenfreien Pauschale[1] bestehen. Die unterschiedliche Höhe der Pauschbeträge für Arbeitnehmer und Bundestagsabgeordnete ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar.[2] Die Ungleichbehandlung findet nach Auffassung des BVerfG ihre Rechtfertigung in der besonderen Stellung des Abgeordneten, der über die Art und Weise der Wahrnehmung seines Mandats grundsätzlich frei und in ausschließlicher Verantwortung gegenüber dem Wähler entscheidet. Dies betrifft auch die Frage, welche Kosten er dabei auf sich nimmt.

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