2.4.1 Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft

 

Rz. 16

Wann ein Vermögensgegenstand betriebsbereit ist, hängt von der bestimmungsgemäßen also auch zweckbestimmten Verwendung der angeschafften Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter ab. Anlagegegenstände werden betrieblich genutzt. Sie sind daher erst dann betriebsbereit, wenn sie genutzt werden können.[1] Umlaufgegenstände werden betrieblich verbraucht, verwertet oder veräußert. Sie sind daher betriebsbereit, wenn sie den Zustand der Verbrauchbarkeit, der Verwertbarkeit oder der Veräußerbarkeit erreicht haben.

 
Betriebsbereitschaft
Anlagegegenstände Umlaufgegenstände

Zeitpunkt der

  • Nutzbarkeit

Zeitpunkt der

  • Verbrauchbarkeit
  • Verwertbarkeit
  • Veräußerbarkeit
[1] BFH, Urteil v. 12.9.2001, IX R 52/00, BFHE S. 198, 85, BStBl 2003 II S. 574.

2.4.2 Aufwendungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft

 

Rz. 17

Außer den Aufwendungen für den Erwerb (Rz. 7 f.) rechnen daher die Aufwendungen, um den Vermögensgegenstand betriebsbereit zu machen, zu den Anschaffungskosten.[1] Aufwendungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft sind

  • Montage- und Fundamentierungskosten,
  • Stand- und Rollgelder,
  • Abladekosten,
  • Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Anlage,
  • Kosten der behördlichen Abnahme.
 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U kauft eine Maschine von der Maschinenfabrik M. Er lässt durch eigene Arbeitnehmer ein Fundament herstellen. Anhand der Materialscheine ermittelt U die Materialaufwendungen und anhand der Stundenzettel die Lohnaufwendungen, die ihm durch die Herstellung des Fundaments entstanden sind. Ein Monteur der Firma M schließt die Maschine an das Stromnetz an.

Die Maschine ist erst dann betriebsbereit, wenn sie betrieblich nutzbar ist. Das setzt voraus, dass sie auf dem Fundament montiert und an das Stromnetz angeschlossen wird. Die Fundamentierungs- und die Anschlusskosten rechnen daher zu den Anschaffungskosten. Es ist nicht erforderlich, dass das Fundament durch fremde Arbeitnehmer errichtet wird. Die hierauf entfallenden Löhne sind verursacht durch die Nutzbarmachung der Maschine.

 
Praxis-Beispiel

"Befindet sich ein Wohngebäude vor der erstmaligen Nutzung nach dem Erwerb wegen eines Schadens nicht in einem vermietbaren Zustand, dann führen die Aufwendungen zur Behebung dieses Schadens zu Anschaffungskosten i. S. des § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB. Unerheblich ist, ob der Schaden bereits bei Erwerb vorhanden war."[2]

 

Rz. 18

Eigene Aufwendungen für Versuche, Probeläufe und die Einstellung auf ein bestimmtes Fertigungsprogramm, sog. Anlaufkosten, können nicht als Anschaffungskosten aktiviert werden. Es sind laufende Aufwendungen, die der Anschaffung nachfolgen. Werden aber Einstellung und Probelauf einer Maschine vom Lieferanten oder von einem fremden Montagebetrieb gegen besonderes Entgelt durchgeführt, so sind diese Anlaufkosten zusätzliche Anschaffungskosten. Werden Probeläufe durch die Lieferfirma durchgeführt und stellt diese hierfür Kosten in Rechnung, sind das zusätzliche Anschaffungskosten. Es sind Aufwendungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft.[3]

 

Rz. 19

Ebenfalls rechnen die Anschlusskosten hierzu, wenn die Lieferfirma sie berechnet.

 

Rz. 20

Auch die Aufwendungen zur Fertigung eines Fundaments für eine Maschine machen diese betriebsbereit. Werden sie von einem Unternehmer in Rechnung gestellt, rechnen sie daher ebenfalls zu den Anschaffungskosten. Wird das Fundament durch eigene Arbeitnehmer errichtet, sind auch diese Aufwendungen Voraussetzungen für die Betriebsbereitschaft. Die Aktivierung als Anschaffungskosten setzt aber voraus, dass es sich um Einzelkosten handelt (Rz. 37 f.).[4]

[1] Stobbe, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 6 EStG Rz. 185, Stand: 8/2021.
[2] BFH, Urteil v. 20.8.2002, IX R 70/00, BFHE S. 200, 227, BStBl 2003 II S. 585.
[3] Kirsch, in Hofbauer/Kirsch, Rechnungslegung, § 255 HGB Rz. 29, Stand: 11/2016.
[4] Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 HGB Rz. 23.

2.4.3 Zweckbestimmung des Erwerbers maßgebend

 

Rz. 21

Die Betriebsbereitschaft hängt von der Zweckbestimmung des Erwerbers ab. Denn nach dem Gesetz sind Anschaffungskosten Aufwendungen, "um den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen". Den Zweck des Wirtschaftsguts, zu dem es genutzt werden soll, bestimmt der Erwerber. Zweck bedeutet nicht nur, dass das Wirtschaftsgut im Rahmen einer bestimmten Einkunftsart genutzt werden soll. Dann wäre es bereits betriebsbereit, wenn es schon zur Erzielung von Einkünften dieser Einkunftsart einsatzbereit wäre. Zweck bedeutet vielmehr die konkrete Art und Weise, in der der Erwerber das Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart nutzen will (objektive und subjektive Funktionstüchtigkeit).[1]

 

Rz. 22

Betriebsbereit kann bei einem bebauten Grundstück auch ein Teil sein, der nach seiner Zweckbestimmung selbstständig genutzt werden soll. So kann z. B. eine selbst genutzte Wohnung betriebsbereit sein, während es eine andere zur Vermietung bestimmte Wohnung nicht ist.[2] Die Betriebsbereitschaft ist daher für jeden Teil eines Gebäudes, der nach seiner Zweckbestimmung selbstständig genutzt werden soll, ...

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