Rz. 7

Bei einem Erwerb wird ein Vermögensgegenstand aus einem fremden in den eigenen Verfügungsbereich gebracht.[1] Der Vermögensgegenstand existiert bereits vor dem Erwerb. Er wird so in den eigenen Verfügungsbereich gebracht, dass der Erwerber darüber als oder wie ein Eigentümer (juristisches oder wirtschaftliches Eigentum) verfügen kann.

 

Rz. 8

Entscheidend ist die Erlangung der Verfügungsgewalt. Das ist der Zeitpunkt, in dem das wirtschaftliche Eigentum übergeht, vgl. auch § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB. Auf die Bezahlung kommt es nicht an. Eine vor dem Zugang erfolgte Zahlung ist als "geleistete Anzahlung" zu behandeln.

[1] Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 HGB Rz. 20 f.

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