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Anschaffungskosten, Besonderheiten bei Gebäuden / 3.1 Handelsrecht: Anschaffungskosten für Vermögensgegenstände

Michele Schwirkslies
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Das Handelsrecht definiert die Anschaffungskosten als Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.[1] Neben dem Kaufpreis gehören auch die direkt zuordenbaren Nebenkosten zu den Anschaffungskosten sowie die nachträglich anfallenden Anschaffungskosten.[2] Damit soll sichergestellt werden, dass auch nachträgliche Kaufpreisminderungen oder -erhöhungen ihre Berücksichtigung finden. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögengegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.[3]

Investitionszuschüsse

Erhält der Unternehmer für seine Investitionen Zuschüsse, können diese handelsrechtlich wie folgt erfasst werden:

  • direkt als Minderung der Anschaffungskosten des Vermögensgegenstandes,
  • Ansatz eines passiven Sonderpostens oder
  • Ausweis als Ertrag (ohne Berührung der Anschaffungskosten des Vermögensgegenstandes).

Es ist jedoch in der Literatur umstritten, ob die sofortige erfolgswirksame Erfassung in der Handelsbilanz zulässig ist. Auch die BFH-Rechtsprechung ist diesbezüglich uneinheitlich. Im Ergebnis führen jedoch sowohl die Verbuchung als Minderung der Anschaffungskosten als auch die Bildung eines passiven Sonderpostens zum selben Ergebnis.

Unter dem Begriff Erwerb versteht man die Übertragung eines Vermögensgegenstands aus einem fremden Macht-/Verfügungsbereich in den eigenen. Maßgebend ist die Verschaffung der Verfügungsmacht. Beim Erwerb eines Grundstücks geht die Verfügungsmacht, soweit nichts anderes im notariellen Kaufvertrag vereinbart wurde, mit dem Übergang von Nutzen und Lasten auf den Erwerber über.

Unter der Betriebsbereitschaft versteht man bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens den Zeitpunkt der ...

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