Zu den Anschaffungskosten gehören der Anschaffungspreis, die Anschaffungsnebenkosten und die nachträglichen Anschaffungskosten. Mit dem Anschaffungsgeschäft im Zusammenhang stehende Ermäßigungen der Aufwendungen für die Anschaffung führen zu einer Minderung der Anschaffungskosten.

1.5.1 Kaufpreis

Der Kaufpreis stellt oftmals den betragsmäßig bedeutendsten Teil der Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts dar. Für die Höhe der Anschaffungskosten kommt es nicht darauf an, ob der Kaufpreis überhöht oder günstig ist.

Nicht zu den Anschaffungskosten für eine Eigentumswohnung gehört der Teil des Kaufpreises, der auf die Übernahme der Instandhaltungsrücklage nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 Wohnungseigentumsgesetz entfällt.[1]

Erwirbt ein Steuerpflichtiger Wirtschaftsgüter gegen eine Leibrente oder dauernde Last, ist als Anschaffungskosten für die erworbenen Wirtschaftsgüter der Betrag anzusetzen, der dem nach § 14 BewG ermittelten, kapitalisierten Barwert der Rentenverpflichtung im Zeitpunkt des Erwerbs entspricht.[2] Wird ein zum Privatvermögen gehörendes Grundstück gegen angemessen zu verzinsende Kaufpreisraten erworben, bestehen die Anschaffungskosten des Grundstücks in der Summe der Kaufpreisraten. Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten bilden die Bemessungsgrundlage für die AfA. Die Zinsen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn das erworbene Grundstück vermietet/verpachtet wird. Kaufpreisraten sind regelmäßig auch dann nach § 12 Abs. 3 BewG abzuzinsen, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen haben. Die Geldbeträge sind in einen Kapital- und einen Zinsanteil zu zerlegen. Nur der Barwert als Summe der Tilgungsanteile bildet die abschreibbaren Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts.[3]

Eine unverzinsliche Kapitalforderung i. S. d. § 12 Abs. 3 BewG liegt vor, wenn zum einen Zinsen nicht vereinbart werden und zum anderen die Forderung bereits entstanden ist, aber nicht binnen eines Jahres getilgt wurde.[4]

Die langfristige Stundung eines Kaufpreises (mehr als ein Jahr) führt zur Abzinsung des Kaufpreisanspruchs.[5] Anschaffungskosten sind in diesem Fall nicht das vereinbarte Entgelt, sondern der abgezinste Barwert im Zeitpunkt des Erwerbs.

1.5.2 Vorsteuer

Die vom Verkäufer in Rechnung gestellte Vorsteuer gehört, soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden kann, nicht zu den Anschaffungskosten. Ist der Erwerber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, gehört die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten.[1] Ist bei der Anschaffung eines Wirtschaftsguts der Vorsteuerbetrag umsatzsteuerrechtlich zum Teil abziehbar und zum Teil nicht abziehbar, stellen die nichtabziehbaren Vorsteuerbeträge Anschaffungskosten dar.

Wird der Vorsteuerbetrag nach § 15a UStG berichtigt, sind die Mehrbeträge als Einnahmen, die Minderbeträge als Werbungskosten zu behandeln. Die Anschaffungskosten bleiben unberührt.[2]

1.5.3 Übernahme von Verbindlichkeiten

Zum Veräußerungsentgelt und zu den Anschaffungskosten gehören auch die Übernahme von Verbindlichkeiten und die Zusage einer Abstandszahlung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Übernahme einer Grundschuld

A erwirbt von B ein unbebautes Grundstück. B erhält vereinbarungsgemäß eine Barzahlung von 100.000 EUR. Zusätzlich hat sich A verpflichtet, die auf dem Grundstück lastende Grundschuld (Wert im Zeitpunkt des Verkaufs = 20.000 EUR) zu übernehmen.

A hat Anschaffungskosten i. H. v. 120.000 EUR.

1.5.4 Zinslose Kaufpreisstundung

Wird ein nach Höhe und Zahlungsweise festgelegtes Entgelt nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung, sondern ratenweise zu bestimmten später liegenden Zeitpunkten erfüllt, ist der Rückzahlungsbetrag grundsätzlich in einen Tilgungs- und in einen Zinsanteil aufzuteilen.[1] Denn die Gestattung langfristiger Ratenzahlung zur Tilgung einer Schuld stellt nach der Rechtsprechung des BFH[2] eine Kreditgewährung durch den Gläubiger dar. Ihre Grundlage findet diese Rechtsprechung in § 12 Abs. 3 BewG, wonach unverzinsliche Forderungen, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, abzuzinsen, d. h. in einen Kapital- und einen Zinsanteil aufzuteilen sind. Das gilt auch, wenn die Vertragsparteien Zinsen nicht vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben.[3] Mangels einer speziellen Bewertungsvorschrift im EStG ist § 12 Abs. 3 BewG auch für die Bewertung privater Forderungen im Einkommensteuerrecht maßgebend.[4] Die Aufteilung des Kaufpreisdarlehens in einen Kapital- und Zinsanteil ist die Folge der gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 3 BewG und damit vom Will...

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