Rz. 596

Unterhalt für bedürftige Personen und Kosten für deren Ausbildung sind entweder (abzugsfähige) Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG), gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen oder sind nicht abzugsfähig. Die Beurteilung hängt davon ab, in welchem Verhältnis der Unterhaltszahlende zur unterstützten Person steht. Folgende Fallkonstellationen sind möglich:

Die Zahlung erfolgt an

  • den Ehegatten (bei intakter Ehe): Die Unterhaltszahlungen werden steuerlich nicht berücksichtigt. Der gegenseitige Unterhalt wird über die Zusammenveranlagung und den dadurch möglichen günstigeren Steuertarif (Splittingtarif mit dem doppelten Grundfreibetrag) berücksichtigt. Das gilt entsprechend, wenn ein Ehegatte im EU-Ausland lebt (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die Kosten einer Berufsausbildung sind entweder als Sonderausgaben (erste Ausbildung) oder als WK (zweite oder weitere Ausbildung, Umschulung) abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt, wenn der unterstützte Ehegatte im Ausland außerhalb der EU wohnt. In diesem Fall können Unterhaltszahlungen und Kosten für eine Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein.
  • den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten: Die Unterhaltszahlungen sind als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) abzugsfähig, wenn der Empfänger der Zahlung im Inland oder EU-Ausland (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG) lebt und die Zahlungen nachweislich versteuert (→ Tz 430 ff., → Tz 435). In allen anderen Fällen kommt beim Zahlenden ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht.
  • ein eigenes Kind: Solange das Kind bei den Eltern steuerlich berücksichtigt wird, sind Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung des Kindes bei den Eltern mit dem Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf abgegolten. U. U. ist bei volljährigen Kindern in Ausbildung, die auswärts untergebracht sind, ein zusätzlicher Freibetrag möglich (→ Tz 575).

    Kann das Kind steuerlich nicht (mehr) berücksichtigt werden (z. B. studierendes Kind über 25 Jahre), sind die Zahlungen u. U. (nur) bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigungsfähig.

  • eine andere Person: Hier kommt nur der Abzug bei den außergewöhnlichen Belastungen in Betracht.

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