Rz. 430

[Unterhaltsleistungen lt. Anlage U → Zeilen 38–45]

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können steuerlich entweder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG oder als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.

Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug

  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten,
  • zahlender Ehegatte/und Leistungsempfänger sind beide unbeschränkt einkommensteuersteuerpflichtig,
  • der Unterhaltsschuldner (Geber) stellt einen Antrag auf Sonderausgabenabzug,
  • der Leistungsempfänger hat dem Sonderausgabenabzug mit dem amtlichen Vordruck Anlage U (kann vom Finanzamt angefordert werden) zugestimmt,
  • Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden.

Rechtsfolge

Derjenige, der die Unterhaltsleistungen zahlt, kann die Aufwendungen bis zu höchstens 13.805 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgabe abziehen. Der Höchstbetrag von 13.805 EUR erhöht sich um den Betrag, der für die Absicherung des Empfängers zur Basis-Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung aufgewendet wurde. Der Unterhaltsempfänger muss die Unterhaltsleistungen in der Höhe, wie sie der Geber als Sonderausgaben abziehen kann, als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern (Realsplitting).

 

Rz. 431

Unterhaltsleistungen

Es kann sich um Leistungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht, um gerichtlich festgelegte, vertraglich vereinbarte oder um freiwillige Leistungen handeln. Zu berücksichtigen sind laufende oder einmalige Leistungen. Begünstigt sind nicht nur Geldzahlungen, sondern auch Sachleistungen zur vollen oder teilweisen Abgeltung einer Unterhaltsverpflichtung, z. B. in Form einer teil- oder unentgeltlichen Wohnungsüberlassung – Ansatz mit dem Mietwert (BFH, Urteil v. 12.4.2000, XI R 127/96, BFH/NV 2000 S. 1286). Der Verpflichtete (Geber) erzielt insoweit keine Einnahmen aus V+V.

Steht die Wohnung ganz oder teilweise im Eigentum des unterhaltsverpflichteten Ehegatten, gehören auch die von ihm übernommenen verbrauchsunabhängigen Kosten, einschließlich Schuldzinsen, bei gleichzeitigem Verzicht auf zustehende Ausgleichsansprüche dem Grunde nach zu den Unterhaltsleistungen (BFH, Urteil v. 18.10.2006, XI R 42/04, BFH/NV 2007 S. 1283).

Wird Unterhalt an den Ehepartner und die Kinder gezahlt, sind einheitliche Zahlungen nicht nach der Anzahl der Personen, sondern nach wirtschaftlichen oder zivilrechtlichen Umständen aufzuteilen. Da der Kindesunterhalt nicht als Sonderausgabe abzugsfähig ist, sollte der Unterhaltsschuldner Zahlungen an den geschiedenen Ehepartner am besten getrennt überweisen.

 

Rz. 432

Zu den Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG zählen auch die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung des Leistungsempfängers, wenn sie vom Unterhaltsverpflichteten zusätzlich übernommen werden.

Die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) erhöhen den Höchstbetrag von 13.805 EUR in jedem Fall, also auch, wenn sie von der unterhaltsberechtigen Person bezahlt werden.

Die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung kann nur der Leistungsempfänger als Sonderausgabe abziehen, unabhängig davon, wer sie schuldet und tatsächlich bezahlt (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und Satz 4 EStG; → Tz 535).

 

Rz. 433

Unbeschränkte Steuerpflicht

Der Empfänger der Unterhaltsleistungen muss unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Eine Ausnahme ist nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG möglich, wenn der Zahlende (Geber) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und der Empfänger der Zahlungen seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU oder im EWR hat. Gleiches gilt bei entsprechender Regelung in einem Doppelbesteuerungsabkommen (z. B. USA).

 

Rz. 434

Antrag und Zustimmung

Der Unterhaltsverpflichtete (Geber) muss jährlich einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stellen. Der Antrag ist durch amtlichen Vordruck (Anlage U) zu stellen. Der Antrag kann auf einen Teil der Leistungen beschränkt werden. Der Antrag kann nicht zurückgenommen oder nachträglich in der Höhe beschränkt werden.

Eine nachträgliche betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegenden begrenzten Antrags zum Realsplitting ist möglich (BFH, Urteil v. 28.6.2006, XI R 32/05, BFH/NV 2006 S. 1985).

 

Rz. 435

Der Empfänger der Unterhaltsleistungen muss die Zustimmung beim Finanzamt durch amtlichen Vordruck (Anlage U) erteilen, weil der Empfänger die Unterhaltsleistungen versteuern muss (→ Tz 967).

Die Zustimmung kann nicht zurückgenommen werden. Anders als beim Antrag ist die Zustimmung bis auf Widerruf wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung nicht mehr gelten soll, gegenüber dem Finanzamt schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Der Widerruf kann sowohl gegenüber dem Wohnsitzfinanzamt des Unterhaltsempfängers als auch gegenüber dem Wohnsitzfinanzamt des Unterhaltsleistenden ausgesprochen werden (BFH, U...

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