Rz. 575

[Freibetrag für auswärtige Unterbringung eines volljährigen Kindes → Zeilen 61–64]

Aufwendungen der Eltern für die Berufsausbildung eines Kindes können auf Antrag durch einen "Ausbildungsfreibetrag" (Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindlichen, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes) als außergewöhnliche Belastungen (§ 33a Abs. 2 EStG) steuermindernd berücksichtigt werden. Der Abzug tatsächlicher Ausbildungskosten ist weder über § 33a Abs. 2 EStG noch über die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG) möglich.

 
Wichtig

Ausbildungsfreibetrag zusätzlich zum Kindergeld/Kinderfreibetrag

Der Ausbildungsfreibetrag wird nicht in die Vergleichsberechnung mit dem Kindergeld einbezogen, kann also zusätzlich berücksichtigt werden.

 

Rz. 576

Der Freibetrag steht den Eltern auf Antrag für jedes Kind zu,

  • für das Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag bzw. Freibetrag für Erziehung, Betreuung und Ausbildung besteht (→ Tz 564, → Tz 565),
  • das das 18. Lebensjahr vollendet hat (Volljährigkeit),
  • in Berufsausbildung ist und
  • auswärts untergebracht ist.

Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird unterstellt, dass bei den Eltern Kosten i. Z. m. der auswärtigen Ausbildung (Studiengebühren, Lernmittel, Fahrtkosten, Unterkunft am Ausbildungsort) angefallen sind. Tatsächliche Aufwendungen müssen nicht nachgewiesen werden.

 

Rz. 577

Berufsausbildung

Zum Begriff "Berufsausbildung" siehe → Tz 554. Der Freibetrag kann auch für Übergangszeiten zwischen einzelnen Ausbildungsabschnitten (z. B. Semesterferien) beantragt werden, sofern der Zeitraum vier (volle) Kalendermonate nicht überschreitet.

 

Rz. 578

Auswärtige Unterbringung

Eine auswärtige Unterbringung setzt voraus, dass das Kind räumlich und hauswirtschaftlich getrennt vom Haushalt der Eltern untergebracht und verpflegt wird und deshalb nicht mehr am häuslichen Leben teilnimmt. Ein im elterlichen Haushalt zu Besuchszwecken zur Verfügung stehendes Zimmer ist ohne Bedeutung.

Leben die Eltern in getrennten Haushalten, liegt eine auswärtige Unterbringung nur vor, wenn das Kind aus den Haushalten beider Elternteile ausgegliedert ist. Die auswärtige Unterbringung muss auf eine bestimmte Dauer angelegt sein, d. h. während der ganzen Ausbildung oder zumindest eines abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts (z. B. Studiensemester) gegeben sein.

Keine auswärtige Unterbringung liegt z. B. bei einem sechswöchigen Praktikum, einem Schüleraustausch oder einem dreiwöchigen Sprachkurs vor. Dagegen wird eine auswärtige Unterbringung angenommen, wenn ein verheiratetes Kind mit seinem Ehegatten eine eigene Wohnung bezogen hat oder in einer den Eltern gehörenden Wohnung (z. B. am Studienort) einen eigenen Haushalt führt (BFH, Urteil v. 25.1.1995, X R 37/94, BFH/NV 1995 S. 35). Die Gründe für die auswärtige Unterbringung sind ohne Bedeutung. Insbesondere ist nicht Voraussetzung, dass die auswärtige Unterbringung wegen der Ausbildung notwendig ist.

 

Rz. 579

Antragstellung

Der Antrag wird eigentlich durch Eintragung auf der Anlage Kind Seite 3 gestellt. Die Rspr. sieht es als ausreichenden Antrag an, wenn die Seite 1 der Anlage Kind (Geburtsdatum, Kindergeldanspruch, Ausbildungszeiten) vollständig ausgefüllt ist (BFH, Urteil v. 30.10.2003, III R 24/02, BFH/NV 2004 S. 548). Damit gilt der Antrag als "schlüssig" gestellt.

 

Rz. 580

Höhe des Freibetrags

Der Ausbildungsfreibetrag beträgt 924 EUR im Jahr. War das Kind nur zeitweise in Ausbildung oder auswärts untergebracht, wird der Freibetrag für alle Monate, in denen das Kind mindestens einen Tag alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt, zeitanteilig angesetzt (§ 33a Abs. 3 EStG).

 
Praxis-Beispiel

Internatsunterbringung und auswärtiges Studium

Ein im Internat untergebrachtes Kind wird im Mai 18 Jahre alt und macht im Juni Abitur. Danach ist es zwei Monate zu Hause. Ab September wohnt es in einer gemieteten Wohnung am künftigen Studienort und beginnt im Oktober das Studium.

Für Januar bis April ist kein Ausbildungsfreibetrag möglich (unter 18 Jahre). Für Mai und Juni beträgt der Ausbildungsfreibetrag 154 EUR (2/12 v. 924 EUR). Für Juli und August ist kein Ausbildungsfreibetrag möglich (keine auswärtige Unterbringung). Ab September erhalten die Eltern wieder einen Ausbildungsfreibetrag von 308 EUR (4/12 von 924 EUR). Der September zählt mit, weil die Unterbrechung zwischen den Ausbildungsabschnitten Abitur und Studium weniger als vier Monate beträgt. Ob das Kind eigene Einkünfte oder Bezüge hat, ist unerheblich.

 

Rz. 581

Aufteilung auf die Eltern

Bei Eltern, die zusammen veranlagt werden, wird der Ausbildungsfreibetrag vom gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Eltern ohne Zusammenveranlagung (z. B. getrennt lebende, geschiedene, nicht verheiratete Eltern) erhalten den Freibetrag grds. hälftig; eine andere – beliebige – Aufteilung ist möglich, wenn dies gemeinsam beantragt wird (§ 33a Abs. 2 Sätze 3 bis 5 EStG). Wurden die Freibeträge für das Kind auf einen Elternteil übertragen, kann dieser – a...

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