Rz. 750
In bestimmten Einzelfällen (→ Tz 730 f. und Übersicht in → Tz 759) können tatsächlich angefallene WK geltend gemacht werden. Der Werbungskostenabzug erfolgt bei Dividenden nach § 3c Abs. 2 EStG nur zu 60 % (→ Tz 753). Der Sparer-Pauschbetrag kommt nicht zur Anwendung, sofern keine anderen Kapitaleinkünfte, für die kein Werbungskostenabzug gewährt wird, vereinnahmt werden. Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften können aber nur geltend gemacht werden, wenn zu erwarten ist, dass auf die Gesamtdauer der Kapitalanlage ein Überschuss der Einnahmen über die WK zu erzielen ist.
Rz. 751
Wertminderungen, wie auch der Totalverlust von privaten Kapitalanlagen, sind keine Werbungskosten. Sie wirken sich u. U. aber bei der Veräußerung der Kapitalanlage (→ Tz 783 ff.) bzw. auch bei einem Forderungsverlust aus (→ Tz 794).
Rz. 752
Verwaltungskosten
Verwaltungskosten i. Z. mit den Einkünften aus Kapitalvermögen (→ Tz 750) sind Werbungskosten. Beispiele: Reise-, Büro-, Internet-, Telefonkosten, Konto-, Depotgebühren.
Dies gilt nicht für die Kosten für eine allgemeine Tageszeitung.
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