Rz. 755

[Günstigerprüfung → Anlage KAP Zeile 4]

Erträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, bleiben bei der Einkommensteuerveranlagung grds. außer Betracht. Der Steuerpflichtige kann jedoch beantragen, dass diese Einkünfte in die Veranlagung einzubeziehen sind (Günstigerprüfung).

Der Antrag muss spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden (BFH, Urteil v. 28.7.2015, VIII R 50/14, BFH/NV 2015 S. 1624).

Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird dann auf die ESt angerechnet. Dieses ist von Interesse, wenn die Grenzsteuerbelastung geringer ist als 25 %. Das Finanzamt prüft dann, ob der persönliche Einkommensteuersatz günstiger ist als die Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 6 EStG).

 
Praxis-Tipp

Günstigerprüfung

Im Zweifel machen Sie auf der Anlage KAP ein "Kreuz" und beantragen die Günstigerprüfung. Dann prüft das Finanzamt, ob der Grenzsteuersatz günstiger ist.

 

Rz. 756

[Überprüfung des Steuereinbehalts → Anlage KAP Zeile 5]

Daneben kann noch beantragt werden, die Berechnung der Abgeltungsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu überprüfen.

§ 32d Abs. 4 EStG sieht insbesondere in Fällen

 

Rz. 757

Der Antrag kann zeitlich auch nach Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden, solange die Steuerfestsetzung verfahrensrechtlich noch änderbar ist, aber nur

  • für alle der Abgeltungsteuer unterliegenden Erträge und
  • von Ehegatten gemeinsam.

Auch auf diese Einkünfte wird nicht die tarifliche ESt angewandt, sondern der Steuersatz, wie er bei der Abgeltungsteuer Anwendung findet. Ein über die Pauschbeträge hinausgehender Werbungskostenabzug ist allerdings ausgeschlossen.

 

Rz. 758

Die Finanzverwaltung vertritt in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung, dass derartige Wahlrechte fristgebunden sind und nur bis zum Eintritt der Bestandskraft ausgeübt werden können, mit der Folge, dass nachträgliche Korrekturen grds. ausgeschlossen sind, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die Ausübung des Wahlrechts grob fahrlässig oder versehentlich unterlassen hat.

 

Rz. 759

Zusammenfassende Übersicht

 
  besonderer Steuersatz tarifliche ESt Teileinkünfteverfahren Sparer-PB WK-Abzug Steueranrechnung
Dem besonderen Steuersatz von 25 % unterliegen grds.:            
  • alle laufenden Kapitaleinkünfte
  • Veräußerungsgewinne aus Wertpapierverkäufen
ja nein nein ja nein nein

Der besondere Steuersatz ist nicht anzuwenden:

  • betriebliche Erträge
  • nahestehende Personen, Zahlungen sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten,
  • Beteiligung > 10 %
  • Back-to-back-Finanzierung,
  • verdeckte Gewinnausschüttung, die das Einkommen der Körperschaft gemindert hat.
nein ja teilweise nein ja ja
Übrige Einkünfte i. S. v. § 20 EStG, für die keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde ja nein nein ja nein ja
Auf Antrag werden die Einkünfte bei der ESt-Veranlagung berücksichtigt: nein ja ja nein ja ja
  • Beteiligung ≥ 25 %
  • Beteiligung ≥ 1 % und beruflich für die Gesellschaft tätig mit maßgeblichem Einfluss

Veranlagungsoptionen

  • Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG)

    • Voraussetzung: Der Grenzsteuersatz ist günstiger als der Abgeltungsteuersatz.
nein ja nein ja nein ja
Antrag auf Überprüfung nach § 32d Abs. 4 EStG insbesondere bei ja nein nein ja nein ja
  • nicht ausgeschöpftem Sparer-Pauschbetrag,
  • Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG,
  • Verlustberücksichtigung im Rahmen der Veranlagung,
  • nicht berücksichtigten ausländischen Steuern.
 

Rz. 760

Fehlerberichtigung

Fehler, die z. B. die Bank bei Einbehalt und Abführung der Kapitalertragsteuer macht und die erst nach Ablauf eines Kalenderjahres aufgedeckt werden, dürfen nach § 20 Abs. 3a Satz 1 EStG im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nur mit Wirkung für die Zukunft korrigiert werden.

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