Rz. 753

[Kapitalerträge ohne Abgeltungsteuer → Anlage KAP Zeilen 18–26]

Hat der Steuerpflichtige Einnahmen nach § 20 EStG bezogen, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen (z. B. ausländische Kapitalerträge), müssen diese in der Anlage KAP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erklärt werden. Auf diese Einkünfte wird aber nicht die tarifliche ESt angewandt, sondern der Steuersatz, wie er bei der Abgeltungsteuer Anwendung findet. Für die von der Abgeltungsteuer ausgenommenen Erträge (→ Tz 730, → Tz 731) kommt die tarifliche ESt zu Anwendung. Bei Dividendenerträgen (§ 20 Abs. 1 Nr. oder 9 EStG) oder Einnahmen aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, werden nur 60 % der erzielten Einnahmen angesetzt (§ 3 Nr. 40 EStG). Beachte aber → Tz 750.

Sofern Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, wird diese auf die ESt angerechnet, falls nicht eine Erstattung beantragt oder durchgeführt wurde. Der Steuerabzug hat in diesen Fällen keine Abgeltungswirkung.

 

Rz. 754

Kapitaleinkünfte, die im Ausland erzielt werden, unterliegen bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen i. d. R. der deutschen Besteuerung. DBA überlassen das Besteuerungsrecht überwiegend dem Staat, in dem der Anleger ansässig ist. Die Kapitalerträge einschließlich einer evtl. einbehaltenen ausländischen Quellensteuer müssen deshalb in der ESt-Erklärung erklärt werden. Ob diese dem Regelsteuersatz oder dem besonderen Steuersatz von 25 % unterliegen, ist abhängig von der Art der Einkünfte (→ Tz 730 f., → Tz 759).

Zur Eindämmung von Steuerhinterziehung durch die Nutzung ausländischer Konten wurden auf internationaler Ebene verschiedene Maßnahmen vereinbart. Damit unterliegen auch diese Einkünfte einer Kontrolle.

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