Übernimmt die Kapitalgesellschaft die Kosten der Ausbildung für den Gesellschafter oder eine dem Gesellschafter nahestehende Person, liegt nur dann keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn der innere oder äußere Betriebsvergleich ergibt, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter diese Ausbildungskosten übernommen hätte. Allein die Tatsache, dass derjenige, für dessen Ausbildung die Kosten übernommen werden, Gesellschafter bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer werden soll, genügt nicht. Es ist nicht Aufgabe einer Kapitalgesellschaft, (künftige) Gesellschafter oder Geschäftsführer auf diese Aufgaben vorzubereiten, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Unternehmernachfolge.[1] Ein marktübliches Ausbildungsverhältnis ist aber steuerlich anzuerkennen, auch wenn der Auszubildende eine nahestehende Person des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist.

Die Übernahme der Kosten für ein Studium eines Auszubildenden – Kind eines Gesellschafters – führt regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn das Unternehmen nicht auch entsprechende Ausbildungsverträge mit fremden Auszubildenden abgeschlossen hat.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge