Tenor

Unter Abänderung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen wird dem Beklagten aufgegeben, die Körperschaftsteuer für 1987 ohne Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung und die Umsatzsteuer unter Kürzung der steuerpflichtigen Umsätze in Höhe von jeweils 165.000 DM neu zu errechnen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 8/10 dem Beklagten und zu 2/10 der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde in der Rechtsform einer GmbH am 23. Dezember 1980 errichtet. Gegenstand des Unternehmens ist der Garten- und Landschaftsbau sowie alle in diesem Zusammenhang anfallenden Arbeiten (Dok, Bl. 1 ff.). Das Stammkapital der Klägerin beträgt 50.000 DM. An ihm sind Herr … mit einem Anteil von 20.000 DM, seine Ehefrau … mit einem Anteil von 10.000 DM und die beiden Söhne … mit einem Anteil von je 10.000 DM beteiligt (Dok, Bl. 4).

Geschäftsführer der Klägerin war in den Streitjahren 1986 bis 1988 Herr …. Die beiden Söhne … von Beruf Landschaftsgärtner bzw. Landschaftsgestalter, waren als Arbeitnehmer bei der Klägerin beschäftigt.

In den Jahren 1990 und 1991 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Ausweislich des Betriebsprüfungsberichts vom 2. Juli 1991 (Bp-Akte, Bl. 38 ff.) gelangte der Prüfer zu der Annahme, ein Teil des in den Jahren 1986 und 1987 an Herrn … gezahlten Arbeitslohnes stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, weil der Arbeitnehmer im Jahr 1986 ein Studium an der Fachhochschule Wiesbaden (Studiengang Landschaftspflege) begonnen hatte. Wie schon der Beklagte im Zuge der Veranlagung war der Prüfer der Auffassung, daß Herr … angesichts des Studiums nicht in der Lage gewesen sei, der Klägerin seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (Bp-Bericht, Tz. 29 a).

Überdies stellte der Prüfer fest (Bp-Bericht, Tz. 29 b), daß die Klägerin im Jahr 1986 begonnen hatte, auf dem Betriebsgelände, das zu je 1/2 im Eigentum der Gesellschafter … stand, ein Bürogebäude zu errichten. Die Baukosten trug die Klägerin. Vereinbarungen bezüglich der Nutzungsüberlassung waren zwischen den Grundstückseigentümern und der Klägerin nicht getroffen worden. Die Herstellungskosten des im Jahre 1987 fertiggestellten Gebäudes betrugen 165.000 DM. Die Klägerin stellte letztgenannten Wert (abzüglich der AfA) in ihre Bilanz zum 31. Dezember 1987 unter der Bezeichnung „Bürogebäude” ein. Der Prüfer war der Auffassung, daß in der Übernahme der Baukosten durch die Klägerin infolge des Fehlens einer klaren und eindeutigen Vereinbarung eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter … liege.

Der Beklagte schloß sich der Auffassung des Prüfers an und erließ am 17. Oktober bzw. 17. Dezember 1991 geänderte Bescheide zur Körperschaftsteuer für 1986 und 1987 sowie zur Umsatzsteuer 1987. Für 1988 erging erstmals ein Körperschaftsteuerbescheid. Im Körperschaftsteuerbescheid für 1986 wurde ein Teil des Gehaltes von Herrn … in Höhe von 7.500 DM und im Körperschaftsteuerbescheid für 1987 ein Teil des Gehalts in Höhe von 34.000 DM als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen. Für 1987 und 1988 wurde die AfA für das Bürogebäude jeweils gekürzt und für 1987 eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 165.000 DM eben wegen der Kostenübernahme betreffend das Bürogebäude angenommen. Der geänderte Umsatzsteuerbescheid für 1987 erfaßt den nämlichen Sachverhalt als steuerpflichtigen Umsatz.

Gegen die genannten Bescheide legte die Klägerin am 18. November 1991 sowie am 17. Januar 1992 Einsprüche ein. Diese wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 1993 (Bl. 11 ff.) als unbegründet zurück.

Am 12. November 1993 erhob die Klägerin Klage.

Sie beantragt (Bl. 27),

die Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 1986 bis 1988 und den Umsatzsteuerbescheid für 1987 vom 17. Oktober bzw. 17. Dezember 1991, jeweils in Form der Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 1993 insoweit abzuändern, als darin der Beklagte von verdeckten Gewinnausschüttungen von 7.500 DM (1986) bzw. 199.000 DM (1987) sowie einem steuerpflichtigen Umsatz von 165.000 DM (1987) ausgeht.

Die Klägerin macht geltend (Bl. 28 ff.), der Gesellschafter … habe das Studium ausschließlich im Interesse der Gesellschaft begonnen. Er habe sich gerade für die betreffende Fachhochschule entschieden, da hier keine Anwesenheitspflicht bestanden habe. Als schließlich im Januar 1988 der Zeitaufwand für das Studium zugenommen habe, sei auch das Gehalt von Herrn … herabgesetzt worden.

Was die Errichtung des Gebäudes anbelangt, trug die Klägerin vor, sie habe sich mit den Gesellschaftern … dahingehend geeinigt, daß im Innenverhältnis das Gebäude so behandelt wurde, als ob es im Eigentum der Klägerin stehe. Für eine derartige Vereinbarung spreche der Umstand, daß die Klägerin die Bauaufwendungen getragen habe und die Herstellungskost...

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