Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer … O. ist. Die Klägerin schloß am 28. September 1989 mit dem Sohn des Alleingesellschafter-Geschäftsführers … O., Herrn C. O., einen Zusatzarbeitsvertrag ab. Darin ist festgehalten, daß der Sohn des Alleingesellschafter-Geschäftsführers bisher als Angestellter der Klägerin bei einem Monatsgehalt von 2.502 DM tätig war. Die Klägerin erklärte sich bereit, das Betriebswirtschaftsstudium des C. O. an der Fachhochschule in K. bis längstens zum 30. September 1993 zu finanzieren und ihm ein Brutto-Arbeitsentgelt in Höhe von 90 v. H. des letzten Gehalts zuzüglich 52 DM vermögenswirksamer Leistungen und zuzüglich der Kosten für Fachliteratur bis zu 250 DM monatlich zu zahlen. O. O. verpflichtete sich, nach dem Studium für die Klägerin weiterhin im Anstellungsverhältnis tätig zu werden und gegebenenfalls die Leistungen der Klägerin zeitanteilig zurückzuzahlen, wenn er innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Studiums aus irgendwelchen Gründen als Angestellter der Klägerin ausscheiden sollte.

Auf den Inhalt des Zusatzarbeitsvertrages (Anlage der Klagebegründung vom 27. Oktober 1993) wird wegen der Einzelheiten bezug genommen. Darin heißt es in § 5, daß sich der Arbeitnehmer verpflichte, „soweit dies sein Studium zuläßt, im Rahmen der üblichen Arbeitszeiten weiterhin für den Arbeitgeber wie bisher tätig zu werden.”

Der Beklagte behandelte in dem (nunmehr nur noch allein im Streit befindlichen) Körperschaftsteuerbescheid 1989 die in diesem Jahr in Höhe von 7.771 DM an den Sohn des Alleingesellschafter-Geschäftsführers geleisteten Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und als andere Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung auf den Schriftsatz vom 27. Oktober 1993, ferner auf den Schriftsatz vom 10. Januar 1994 sowie auf die Revisionsbegründung vom 24. März 1994 nebst Anlagen (Fragebogen aus dem Handwerk-Magazin Steuern und Finanzen, Tabelle über Fortbildungskosten-Übernahme durch Handwerksbetriebe) Bezug genommen wird.

Die Klägerin meint, im Streitfall sei klar und eindeutig wie unter fremden Dritten vereinbart worden, welche Rechte und Pflichten aus dem Zusatzarbeitsvertrag hervorgingen. Es handele sich bei dem Betriebswirtschaftsstudium um berufliche Fortbildungskosten, deren Kosten die Klägerin – wie dies auch unter fremden Dritten nicht unüblich sei – übernommen habe, wobei sie sich durch die langfristige Bindungsvereinbarung gesichert habe.

Die Klägerin beantragt,

das im Kalenderjahr 1989 gezahlte Gehalt als Betriebsausgaben anzuerkennen und den Ansatz als verdeckte Gewinnausschüttung aufzuheben, hilfsweise die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Er hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 8. September 1993 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Zahlungen an den Sohn des Alleingesellschafters und Geschäftsführers zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und andere Ausschüttungen im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG angesehen.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung und eine andere Gewinnausschüttung ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Um anhand objektiver Umstände feststellen zu können, ob der Vermögensminderung bzw. der Verhinderung einer Vermögensmehrung betriebliche oder gesellschaftliche Ursachen zugrunde liegen, hat die Rechtsprechung Hilfskriterien entwickelt. Im Regelfall ist eine Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person ein Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Im vorliegenden Falle ist eine Vermögensminderung durch die Auszahlung der aufgrund des Zusatzanstellungsvertrages an den Sohn des Alleingesellschafter-Geschäftsführers erbrachten Leistungen erfolgt. Diese Leistungen waren nicht betrieblich veranlaßt, sondern im Gesellschaftsverhältnis begründet. Aufgrund seiner Alleingesellschafterstellung war der Vater des hier Begünstigten beherrschender Gesellschafter der Klägerin. Bei Anwendung der Maßstäbe, die bei einem sorgfältigen Geschäftsleiter einer GmbH nach § 43 GmbHG anzulegen sind, wären mit einem fremden dritten Arbeitnehmer derartige Vereinbarungen nicht getroffen worden.

Der Senat räumt zwar ein, daß die Kosten einer beruflichen Fortbildung aus guten Gründen vielfach vom Arbeitgeber übernommen werden, insbesondere ...

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