Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1987 und 1988

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, inwieweit Geldleistungen der Klägerin (Klin.) für ein Ingenieurstudium des Sohnes ihres Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben abziehbar sind oder verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) bilden (§ 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz –KStG– i.V.m. § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz –EStG–, § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 KStG).

Die Klin. betrieb in den Streitjahren ein Fertigungsunternehmen für verschiedene Bereiche, nämlich zur Entwicklung und Herstellung von kunden- und teilespezifischen Werkzeugsystemen auf dem Gebiet der Zerspanungstechnik, den Maschinen- und Anlagenbau auf dem Gebiet des Umwelt- und Ressourcenschutzes sowie Entwicklung und Produktion von meßtechnischen Geräten vorwiegend für die Herstellung von Präzisionsdrehteilen. Die zuvor selbst betriebene Herstellung von Präzisionsschleif und -drehteilen wurde mit Wirkung von Beginn des Streitjahrs 1987 in eine gesonderte Schwestergesellschaft ausgelagert. Die Klin. beschäftigte danach noch 35 bis 40 eigene Arbeitnehmer. Am Stammkapital von 100.000 DM waren der einzige Geschäftsführer der Klin. (… (S.G.) mit 40 %, dessen Mutter und Schwester mit je 25 % und dessen Sohn …) mit 10 % beteiligt. … ist 1933, … ist 1965 geboren. S.G. ist seit 1954 in der von seinem Vater gegründeten Klin. tätig und leitet diese seit 1957.

Durch Vertrag vom 20. September 1986 schloß die Klin., vertreten durch …, mit …, der zuvor das Abitur abgelegt hatte, eine sog. Ausbildungsvereinbarung ab. Nach der Vorbemerkung des Vertrags erfordere der Betrieb der Klin. qualifiziertes Personal, das sowohl im kaufmännischen wie im technischen Bereich über eine qualifizierte Berufsausbildung verfüge. Die Führung eines Unternehmens erfordere ein fundiertes kaufmännisches und technisches Spezialwissen. Da … 53 Jahre alt sei, sei die Klin. daran interessiert, rechtzeitig einen qualifizierten Geschäftsführer-Nachfolger einzuarbeiten, der zur gegebenen Zeit S.G. ablösen könne. Der Vertrag enthält danach u.a. folgende Regelungen:

  1. „Herr C.G. wird sich einer Berufsausbildung unterziehen, die es ihm ermöglicht, in der Firma (Klin.) eine leitende Position, ggf. die des Geschäftsführers, einzunehmen. Er wird zu diesem Zweck ein technisch-wirtschaftliches Studium absolvieren.

    Schwerpunkte sollen hierbei Produkt-Engineering, Informatik, Management-Lehre und betriebswirtschaftliche Absatz lehre sein. Herr C.G. wird sein Studium unter Beachtung dieser Schwerpunkte durchführen, Studienbeginn Winter-Semester 1986.

  2. Die Parteien gehen davon aus, daß Herr. C.G. sein Studium spätestens nach zehn Semestern abschließen wird.
  3. (Die Klin.) bezahlt Herrn C.G. die notwendigen Kosten des Studiums. … (Monatlich 510 DM zuzüglich bestimmter Kosten nach Belegen während des Studiums an der Fachhochschule …).
  4. Herr … verpflichtet sich, nach Beendigung des Studiums, eine ihm angebotene Position in der (Klin.), sofern diese seiner Ausbildung entspricht, anzunehmen und auf die Dauer von mindestens fünf Jahren für (die Klin.) tätig zu sein. Sofern Herr … dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist die Ausbildungsvergütung zurückzuzahlen. …
  5. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß es sinnvoll sein kann, wenn Herr … nach Beendigung seines Studiums erste berufliche Erfahrungen als Praktikant oder Volontär bei anderen Unternehmen, auch ausländischen, sammelt.

    …”

C.G. nahm das Studium der Fachrichtung Ingenieurwesen im Studiengang Produkt-Engineering an der Fachhochschule … auf und schloß es im Sommersemester 1990 mit der Diplom-Prüfung und der Gesamtnote „gut (1,8)” ab. Seine Diplomarbeit hatte das Thema „Die Erstellung einer Vertriebskonzeption für die Produktgruppe Meßtechnik und Meßdatenverarbeitung der (Klin.)”.

Entsprechend der sog. Ausbildungsvereinbarung zahlte die Klin. in den Streitjahren 1987 und 1988 je 5.640 DM an C.G. Bei einer am 29. September 1989 angeordneten und später erweiterten, 1990 durchgeführten Außenprüfung (Betriebsprüfung – Bp.–) u.a. für die Streitjahre vertrat der Prüfer die Ansicht, diese Zahlungen bildeten vGA (Abschn. III. A. VII. e) des Bp-Berichts vom 18. Oktober 1990). Aufgrund dieser und anderer Feststellungen änderte der Beklagte (das Finanzamt – FA–) die zuvor unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung – AO–) ergangenen Körperschaftsteuer(KSt)-Bescheide unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung durch Änderungsbescheide vom 09. Januar 1991 mit folgendem Inhalt:

1987

1988

DM

DM

Einkommen

2.836.237

116.138

Tarifbelastung

1.588.288

65.037

KSt-Minderung

563.448

21.327

KSt-Erhöhung

48.105

77.284

festgesetzte KSt

1.072.945

120.994

Den dagegen am 06. Februar 1991 eingelegten Einspruch wies das FA mit Entscheidung vom 16. August 1991, der Prozeßbevollmächtigten der Klin. zugestellt am 19. August 1991, zurück. Dagegen richtet sich die am 16. September 1991 bei Gericht eingeg...

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