Leitsatz

Die Revisionsbegründungsfrist gem. § 120 Abs. 2 FGO in der seit 1.1.2001 geltenden Fassung ist eine selbstständige Frist. Sie schließt nicht mehr an den Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision an.

 

Normenkette

§ 120 FGO

 

Sachverhalt

Das FG hatte die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen und die Revision zugelassen. Der Prozessvertreter war offenbar der Meinung, weil das Ende der Revisionsfrist auf einen Sonntag fiel, verlängere die Revisionsbegründungsfrist sich entsprechend.

 

Entscheidung

Der BFH verwarf die Revision als unzulässig.

 

Hinweis

Ist in einem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen worden, kann ein Beteiligter – wie stets bei einem Gerichtsbescheid – mündliche Verhandlung beantragen (§ 90a Abs. 2 Satz 1 FGO); er kann aber auch Revision einlegen (§ 90a Abs. 2 Satz 2 FGO).

Soll Revision eingelegt werden, ist § 120 FGO zu beachten: Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils – hier also des Gerichtsbescheids – zu begründen (§ 120 Abs. 2 Satz 1 FGO).

Nach § 120 FGO alter Fassung war die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Dies war nach der Rechtsprechung so zu verstehen, dass sich die Revisionsbegründungsfrist an den Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision anschließt.

Beachten Sie: Die Revisionsbegründungsfrist ist seit der Änderung des § 120 Abs. 1 und 2 FGO ab 1.1.2001 eine von der Einlegung unabhängige Frist. Die Revisionsbegründungsfrist schließt nicht mehr an den Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision an. Eine Verlängerung der Revisionseinlegungsfrist bewirkt deshalb nicht mehr automatisch eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist. Die zu § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO alter Fassung ergangenen Urteile sind deshalb gegenstandslos!

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 5.2.2004, V R 64/03

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