Software, deren Anschaffungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, ab 2018 nicht mehr als 250 EUR betragen, "gilt" als Trivialsoftware und damit als ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut. Da es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG handelt, hat der Unternehmer ein Wahlrecht zwischen der Sofortabschreibung[1] oder der linearen Abschreibung nach Maßgabe der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 1 EStG bzw. – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 EStG – der degressiven Abschreibung. Das Wahlrecht kann für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch genommen werden (wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht). Bei der GWG-Grenze von 250 EUR handelt es sich um einen Nettobetrag, gleichgültig, ob der Unternehmer die in Rechnung gestellte Vorsteuer abziehen kann oder nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge