Software mit Anschaffungskosten von mehr als 250 EUR netto bis 800 EUR netto und Anschaffung ab 1.1.2018 ist wie Trivialsoftware zu behandeln, also um ein abnutzbares bewegliches und selbständig nutzbares Wirtschaftsgut. Der Unternehmer hat dann ein Wahlrecht zwischen der Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut,[1] der sog. Poolabschreibung innerhalb von 5 Jahren[2] und der linearen Abschreibung innerhalb der individuellen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 1 EStG bzw. – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 EStG – der degressiven Abschreibung.

Bei Software mit Anschaffungskosten von mehr als 800, aber nicht mehr als 1.000 EUR, erfolgt eine Prüfung, ob es sich ausnahmsweise um Trivialsoftware handelt. Ist dies zu bejahen, handelt es sich um ein selbständiges, abnutzbares und bewegliches Wirtschaftsgut i. S. d. § 6 Abs. 2a EStG.

Schreibt der Unternehmer seine GWG mit Anschaffungskosten von mehr als 250 EUR netto bis zu 800 EUR im ersten Jahr sofort ab, darf er GWG, also auch Trivialsoftware (da beweglich), mit Anschaffungskosten von mehr als 800 EUR bis zu 1.000 EUR nur innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer linear nach § 7 Abs. 1 EStG oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 EStG – degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG abschreiben. Eine Poolabschreibung gibt es für diese Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 800 EUR bis 1.000 EUR dann nicht, weil die Poolabschreibung nur einheitlich für alle GWG mit Anschaffungskosten von mehr als 250 EUR bis 1.000 EUR in Anspruch genommen werden darf (wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht nach § 6 Abs. 2 Satz 5 EStG).[3]

 
Hinweis

Poolabschreibung

Wer sich für die Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG entscheidet, muss GWG mit Anschaffungskosten über 250 EUR bis zu 1.000 EUR in einen Sammelposten einstellen, der dann über 5 Jahre mit jährlich 20 % abzuschreiben ist. Entscheidet sich der Unternehmer für diese Alternative, dann steht ihm auch für GWG, also auch Trivialsoftware mit Anschaffungskosten über 250 EUR bis zu 800 EUR nicht die Sofortabschreibung zu, sondern nur die Poolabschreibung.

Schematisch lassen sich die Abschreibungsmöglichkeiten wie folgt darstellen:

 
Software mit Anschaffungskosten (AK) bis 250 EUR ohne Umsatzsteuer Wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht zwischen Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG und linearer Abschreibung innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 1 EStG bzw. – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 EStG – degressiver Abschreibung
Software mit AK über 250 EUR bis 800 EUR ohne Umsatzsteuer 3 Optionen:
Lineare Abschreibung innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 1 EStG bzw. – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 EStG – degressive Abschreibung
  Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 EStG (wirtschaftsgutbezogen)
  Sammelpostenbildung nach § 6 Abs. 2a EStG für alle Zugänge des Kalenderjahrs mit AK über 250 EUR bis 1 000 EUR ohne Umsatzsteuer einheitlich
Trivialsoftware mit AK über 800 EUR bis 1.000 EUR ohne Umsatzsteuer Wahlrecht zwischen linearer Abschreibung innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 1 EStG bzw. – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 EStG – degressiver Abschreibung und Sammelpostenbildung nach § 6 Abs. 2a EStG; die Sammelpostenbildung muss für alle Zugänge des Kalenderjahrs mit AK über 250 EUR bis 1.000 EU ohne Umsatzsteuer einheitlich erfolgen

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge