Neben der linearen Abschreibung kann z. B. die Sonderabschreibung für kleine und mittlere Betriebe geltend gemacht werden.[1] Der Begünstigungszeitraum für die Sonderabschreibung beträgt 5 Jahre. Nach Ablauf von 5 Jahren wird nach § 7a Abs. 9 EStG der Restwert über die dann noch verbleibende Nutzungsdauer abgeschrieben. Nach R 7a Abs. 10 EStR 2012 ist die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes bei Beginn der Restwertabschreibung neu zu schätzen, wobei aus Vereinfachungsgründen für die weitere Bemessung der AfA die um den Begünstigungszeitraum verminderte ursprüngliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes als Restnutzungsdauer zugrunde gelegt werden kann.[2]

 
Praxis-Beispiel

Kombination der linearen AfA mit der Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Herr Huber erwirbt im Juni einen neuen Kopierer. Die Anschaffungskosten betragen 4.200 EUR. Die Nutzungsdauer beträgt 7 Jahre, was einer linearen Abschreibung von 14,29 % entspricht = 600 EUR. Er möchte die Sonderabschreibung von 20 % im Anschaffungsjahr in vollem Umfang geltend machen. Die Abschreibung des Kopierers sieht dann wie folgt aus:

 
  Lineare Abschreibung
Anschaffung im Juni 4.200 EUR
Abschreibung im Anschaffungsjahr (für 7 Monate 600 : 12 × 7) 350 EUR
Sonderabschreibung 20 % 840 EUR
Wert 31.12. des Anschaffungsjahrs 3.010 EUR
Abschreibung im 2. Jahr 600 EUR
Wert am 31.12. des 2. Jahres 2.410 EUR
Abschreibung im 3. Jahr 600 EUR
Wert am 31.12. des 3. Jahres 1.810 EUR
Abschreibung im 4. Jahr 600 EUR
Wert am 31.12. des 4. Jahres 1.210 EUR
Abschreibung im 5. Jahr 600 EUR
Wert am 31.12. des 5. Jahres 610 EUR

Nach 5 Jahren beträgt der Restwert 610 EUR, der gem. § 7a Abs. 9 EStG dann gleichmäßig auf die beiden letzten Jahre (Restnutzungsdauer) zu verteilen ist. Die jährliche Abschreibung beträgt dann 610 EUR : 2 = 305 EUR.

 
  Lineare Abschreibung
Abschreibung im 6. Jahr 305 EUR
Abschreibung im 7. Jahr 304 EUR
Erinnerungswert nach 7 Jahren 1 EUR

Die Kombination mit der Sonderabschreibung führt dazu, dass bei einer 7-jährigen Nutzungsdauer das Wirtschaftsgut nach 5 Jahren bereits weitgehend abgeschrieben wurde.

Der Begünstigungszeitraum von 5 Jahren bleibt immer bestehen, auch wenn die Sonderabschreibung bereits im ersten Jahr in voller Höhe ausgeschöpft wurde. Die Neuberechnung der linearen Abschreibung erfolgt erst nach 5 Jahren. Die lineare Abschreibung wird also während des 5-jährigen Begünstigungszeitraums für die Sonderabschreibung unverändert beibehalten. Wird die Sonderabschreibung beansprucht, dann werden Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer bis zu 6 Jahren innerhalb des 5-jährigen Begünstigungszeitraums abgeschrieben.

Sonderabschreibung bei nachträglichen Anschaffungskosten

Die Sonderabschreibung kann innerhalb des Begünstigungszeitraums auch für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Die lineare Abschreibung für die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann nicht nachgeholt werden. Es erhöht sich jedoch die Bemessungsgrundlage für die lineare Abschreibung. Im Übrigen fließen die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in die Restwertabschreibung ein, die nach Ablauf des Begünstigungszeitraums von 5 Jahren zu ermitteln ist.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der Sonderabschreibung bei nachträglichen Anschaffungskosten – Nutzungsdauer einer Anschaffung von 10 Jahren

 
Zeitliche Entwicklung Lineare Abschreibung
Anschaffungskosten am 5.1. 20.000 EUR
Abschreibung im Anschaffungsjahr (1. Jahr) 10 % 2.000 EUR
Sonderabschreibung 20 %  4.000 EUR
Buchwert am 31.12. des 1. Jahres 14.000 EUR
Abschreibung im 2. Jahr 10 %  2.000 EUR
Buchwert am 31.12. des 2. Jahres 12.000 EUR
Abschreibung im 3. Jahr 10 %  2.000 EUR
Buchwert am 31.12. des 3. Jahres 10.000 EUR
Nachträgliche Herstellungskosten  5.000 EUR
Buchwert 15.000 EUR
Sonderabschreibung 5.000 EUR × 20 % = 1.000 EUR
Lineare Abschreibung 20.000 EUR + 5.000 EUR = 25.000 EUR × 10 %  2.500 EUR
Buchwert am 31.12. des 4. Jahres 11.500 EUR
Abschreibung im 5. Jahr 10 % von der erhöhten Bemessungsgrundlage 2.500 EUR
Buchwert am 31.12. des 5. Jahres 9.000 EUR
Der Restbuchwert ist auf die verbleibende Nutzungsdauer von 5 Jahren zu verteilen 9.000 EUR : 5 = 1.800 EUR

Die Abschreibung für die verbleibende Nutzungsdauer von 5 Jahren beträgt dann pro Jahr 1.800 EUR, bis das Wirtschaftsgut vollständig abgeschrieben ist.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass durch die Inanspruchnahme einer steuerlichen Sonderabschreibung nach § 7g EStG die Bildung latenter Steuern in der Handelsbilanz beeinflusst wird. Wie im Praxisbeispiel dargestellt, entstehen durch die Verrechnung höherer Abschreibungen in der Steuerbilanz temporäre Differenzen, die zu passiven latenten Steuern führen. Zur genauen Ermittlung wird auf das obige Praxis-Beispiel und den Beitrag "Latente Steuern in der Handelsbilanz" verwiesen.

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