Rz. 45

Bei anderen Wirtschaftsgütern als Gebäuden bzw. Gebäudeteilen (§ 7 Abs. 5a EStG) ist die AfA nach Ablauf des Begünstigungszeitraums nach der linearen Methode fortzuführen. Maßgeblich sind der Restwert und die Restnutzungsdauer. Bei Beginn der Restwertabschreibung ist die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu schätzen. Die Formel lautet also: Restwert : Restnutzungsdauer. Nach R 7a Abs. 10 S. 2 EStR 2012 ist es nicht zu beanstanden, wenn als Restnutzungsdauer die um den Begünstigungszeitraum verminderte ursprüngliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zugrunde gelegt wird.

Restwert ist der nach Abzug der Abschreibungen zum Ablauf des Begünstigungszeitraumes verbliebene Buchwert. Macht der Stpfl. allerdings eine kürzere Restnutzungsdauer geltend, muss er eine solche nachweisen.

 

Beispiel

Anschaffung einer Maschine mit Nutzungsdauer von 20 Jahren

Nach Ablauf des 5-jährigen Begünstigungszeitraums gem. § 7g EStG ist der dann noch vorhandene Restbuchwert über 15 Jahre linear zu verteilen.

Rz. 46–47 einstweilen frei

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