Überblick

Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). Nach § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB muss der Plan die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann.

Steuerliche AfA-Wahlrechte dürfen unabhängig von der Handelsbilanz eigenständig ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1Satz 1 Halbsatz 2 EStG), allerdings müssen diese Wirtschaftsgüter in besondere Verzeichnisse aufgenommen werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG).

Seit Inkrafttreten des BilMoG wird es in der Literatur für zulässig gehalten, in Handels- und Steuerbilanz von unterschiedlichen Nutzungsdauern auszugehen.[1] Verbindlich wird ein Abschreibungsplan mit Aufstellung der Bilanz, in der er erstmals berücksichtigt ist. Grundsätzlich ist der Abschreibungsplan i. S. d. § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB einzuhalten. Dennoch gibt es begründete Ausnahmefälle, in denen eine spätere Änderung des Abschreibungsplans notwendig wird oder vertretbar erscheint. Der Beitrag gibt Aufschluss über die Gründe. Aus § 252 Abs. 1 Nr. 3 EStG folgt, dass die AfA für jedes einzelne Wirtschaftsgut des Anlagevermögens gesondert zu ermitteln ist (Grundsatz der Einzelabschreibung), sodass auch für jedes einzelne Wirtschaftsgut bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Planänderung erfolgen kann bzw. muss.

[1] Meinel, DStR 2011 S. 1724; Hennrichs, Ubg 2011 S. 788; Zwirner, DStR 2013 S. 322; a. A. Schmidt/Kulosa, EStG, 41. Aufl. 2022, § 7 Rn. 21, wonach die Grundsätze zur Bestimmung der Nutzungsdauer in Handels- und Steuerbilanz dieselben sind.

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