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Abschreibung: Änderung des Abschreibungsplans

Hans Walter Schoor
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Zusammenfassung

 
Überblick

Abschreibungen können handelsrechtlich planmäßig oder außerplanmäßig sein. Planmäßige Abschreibungen gibt es nur für Anlagevermögen, dessen Nutzung zeitlich begrenzt ist (abnutzbares Anlagevermögen). § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB ordnet an, dass bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern sind. Nach § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB muss der Plan die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Dadurch soll bereits zu Beginn der Nutzungsdauer bindend festgelegt sein, wie hoch der Abschreibungsaufwand der einzelnen Perioden der Nutzung sein soll.[1]

Steuerliche AfA-Wahlrechte dürfen unabhängig von der Handelsbilanz eigenständig ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG), allerdings müssen die betreffenden Wirtschaftsgüter in besondere Verzeichnisse aufgenommen werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG).

Seit Inkrafttreten des BilMoG wird es zum Teil in der Literatur für zulässig gehalten, in Handels- und Steuerbilanz von unterschiedlichen Nutzungsdauern auszugehen.[2] Verbindlich wird ein Abschreibungsplan mit Aufstellung der Bilanz, in der er erstmals berücksichtigt ist. Grundsätzlich ist der Abschreibungsplan i. S. d. § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB einzuhalten. Dennoch gibt es begründete Ausnahmefälle, in denen eine spätere Änderung des Abschreibungsplans notwendig wird oder vertretbar erscheint. Der Beitrag gibt Aufschluss über die Gründe. Aus § 252 Abs. 1 Nr. 3 EStG folgt, dass die AfA für jedes einzelne Wirtschaftsgut des Anlagevermögens gesondert zu ermitteln ist (Grundsatz der Einzelabschreibung), sodass auch für jedes einzelne Wirtschaftsgut bei Vorliege...

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