Der AfA unterliegen nur Anlagegüter, die abnutzbar sind.[1] Wirtschaftsgüter sind abnutzbar, wenn sie einem wirtschaftlichen oder technischen Verbrauch unterliegen, sodass ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist.[2] Beispiele: Maschinen, Einrichtungsgegenstände, auch Dekorationsstücke einer Gaststätte,[3] Gebäude, entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert.

Die "Abnutzbarkeit" kann dabei auf technischem und/oder wirtschaftlichem Wertverzehr oder auf rechtlichen Gegebenheiten beruhen:

  • Der Anlagegegenstand unterliegt der Abnutzung infolge natürlicher Einflüsse oder des Gebrauchs, nutzt sich also technisch ab (materieller Verschleiß),[4]
  • er verliert technisch und/oder wirtschaftlich an Wert,
  • die Nutzungsdauer ist wegen rechtlicher Gegebenheiten, z. B. gesetzlich oder vertraglich, begrenzt.

Sämtliche Ursachen sind jeweils für sich zu beurteilen und berechtigen prinzipiell jeweils für sich gesehen zur Abschreibung. Auch gebrauchte Wirtschaftsgüter können abgeschrieben werden.

 
Hinweis

Keine AfA auf Umlaufvermögen

§ 253 Abs. 3 HGB lässt AfA nur auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu. Wegen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes gilt dies auch für das Steuerrecht. Für Gebäude, die sich im Umlaufvermögen befinden, z. B. bei einem gewerblichen Grundstückshandel, ist die Vornahme von AfA unzulässig, auch nicht im Fall der Vermietung.[5]

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