Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltendmachung der AfA nur bei Anlagevermögen

 

Leitsatz (amtlich)

Im Anlagevermögen sind die Gegenstände auszuweisen, die am Abschlussstichtag dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Im Gegenschluss ist hieraus abzuleiten, dass zum Umlaufvermögen diejenigen Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) zu rechnen sind, die entweder zum Verbrauch oder zur sofortigen Veräußerung bereitgehalten werden.

Die Zweckbestimmung eines Wirtschaftsgutes innerhalb eines Betriebes ergibt sich im Regelfall aus der Art oder Natur des Gegenstandes und dem Geschäftszweig des Unternehmens einerseits (objektive Komponente), und dem Willen des Kaufmannes (subjektive Komponente) andererseits.

Bestand in erster Linie die Absicht, den Gegenstand zu veräußern, war ein Ausweis im Umlaufvermögen auch dann vorzunehmen, wenn vorübergehend ein Gebrauch im Unternehmen stattfand.

Indizien für eine unbedingte Veräußerungsabsicht sind insbesondere, wenn der Steuerpflichtige selbst das Grundstück als Umlaufvermögen bilanziert, keine AfA geltend macht, nicht die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beantragt und in der Steuererklärung als Zweck des Unternehmens auch die Veräußerung des Grundstücks angibt.

 

Normenkette

HGB § 247 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Es geht in diesem Verfahren um die Frage, ob das Grundstück der Gesellschaft, welches gekauft, danach bebaut und vermietet und anschließend verkauft wurde, Anlage- statt Umlaufvermögen ist und dementsprechend AfA vorzunehmen ist.

Mit Vertrag vom 28.03.2000 wurde die Firma A Tochtergesellschaft mbH & Co KG (im Folgenden Firma A Tochtergesellschaft) errichtet. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Firma A1 GmbH, Kommanditistin ist die Firma A GmbH & Co KG (im Folgenden: Firma A) mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 10.000,- DM.

Gem. § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 22.03.2000 leistet die Komplementärin keine Kapitaleinlage und ist am Vermögen und Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt. Gem. § 10 Abs. 2 enthält sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5.000 DM jährlich.

Laut § 2 des Gesellschaftsvertrages ist der Gegenstand des Unternehmens die Vermittlung, Vermietung und Verpachtung, der Erwerb und die Veräußerung von unbebauten und bebauten Grundstücken und von Gebäuden sowie die Entwicklung und Bebauung von Grundstücken. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar diesem Gegenstand dienen oder ihn fördern.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag verwiesen (Anlagenband Bl. 90ff).

Dem Handelsregister wurde vom Notar folgender Gesellschaftszweck mitgeteilt:

"die Vermittlung von Grundstücken und Gebäuden, die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz, der Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, die Bebauung und Veräußerung von unbebauten Grundstücken sowie die Verfolgung aller Rechtsgeschäfte, die mit dem vorstehenden Zweck mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang stehen".

Die Firma A ist bundesweit mit der Entwicklung und Realisierung gewerblicher Immobilien, vornehmlich im Bereich des Einzelhandels (Fachmärkte und Einkaufszentren) tätig. Die Formulierungen des Gesellschaftszweckes sind bei den anderen Töchtern (...) ähnlich.

Ein zunächst in Stadt B geplantes Projekt wurde nicht durchgeführt. Mit Vertrag vom 14.06.2002 erwarb die Firma A Tochtergesellschaft von Herrn C ein insgesamt 7.394 qm großes unbebautes Grundstück in Stadt D. Laut § 2 des Kaufvertrags betrug der Preis für das Grundstück rund 420.000,- €; zudem mussten verauslagte Baunebenkosten sowie eine Projektentwicklungsgebühr von rund 600.000,- € gezahlt werden. Der Verkäufer hatte bereits einen Generalunternehmer-Vertrag mit der Firma D1 GmbH über die Errichtung eines Fachmarktes für Teppiche zu einem Pauschalpreis von 2.040.000,- € geschlossen, den die Firma A Tochtergesellschaft übernommen hat (Anlagenband Bl. 145). Die Baubetreuung wurde gegen Gebühr von der Firma A übernommen. Die Fertigstellung des Objekts erfolgte im November 2002. Ab dem 01.12.2002 wurde das Objekt vermietet.

Am 03.07.2002 stellte die Firma A bei der Bank 1 eine Finanzierungsanfrage über einen Betrag in Höhe von 3.292.000 € für ein Objekt in Stadt D (Anlagenband Bl. 75).

Durch Darlehensvertrag vom 10.07.2002 wurden von Herrn E (Gesellschafter der Firma A) ein Betrag in Höhe von 833.000,- € der Firma A Tochtergesellschaft als Darlehen "bis auf weiteres" zur Verfügung gestellt; eine Kündigung war jeder Seite ohne Einhaltung von Fristen möglich (Anlagenband Bl. 114). Dieser Kredit wurde am 20.08.2002 incl. Zinsen zurückgezahlt als die Bankfinanzierung fest stand.

Durch Rahmenkreditvertrag vom 07.08.2002 bzw. 08.08.2002 nahm die Firma A bei der Bank 2 ein Darlehen auf, welches auch einen Betrag in Höhe von 3.292 T€ für die Firma A Tochtergesellschaft umfasste. Auf § 16 "Objektverkauf" wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Rahmenkreditvertrag verwiesen (Anlagenband Bl. 60ff). Einen Darlehensv...

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