Entscheidungsstichwort (Thema)

AfA bei Dekorationsstücken einer Gaststätte. Körperschaftsteuer 1995 bis 1998. Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1996 bis 31.12.1998. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1995 bis 31.12.1998. Gewerbesteuermessbetrag 1995 bis 1997. Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996 bis 31.12.1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Textile Sammlerstücke, die als Dekoration einer Gaststätte dienen, unterliegen einer technischen und wirtschaftlichen Abnutzung. Die Nutzungsdauer für die technische Abnutzung ist auf 20 Jahre zu schätzen. Für die wirtschaftliche Abnutzung ist eine Nutzungsdauer von 10 Jahren anzunehmen, sofern keine sinnvolle anderweitige Verwertung der Dekorationsstücke vorhanden ist.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1 Sätze 1, 7

 

Tenor

1. Auf die Klage werden die angefochtenen Bescheide über Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 und über den Gewerbesteuermessbetrag 1995 bis 1997 vom 7. August 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. November 2002 dahin geändert, dass Absetzungen für Abnutzung für von der Klägerin zur Dekoration der von ihr betriebenen Gaststätte erworbenen „Requisiten” in Höhe von jährlich 19.935 DM (= 10.192,60 EUR) gewährt werden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen wird dem Beklagten übertragen.

4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

5. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist u.a. der Betrieb der Gaststätte „X” in L. Am Stammkapital der Klägerin waren in den Veranlagungszeiträumen 1995 bis 1998 (Streitjahre) Frau A und Herr H zu je 50 v.H. beteiligt. Nach dem Ableben von Herrn H am … erwarb Frau A mit Geschäftsanteilsabtretungsvertrag vom 31. August 2001 den hälftigen Geschäftsanteil des Verstorbenen.

Mit Kaufvertrag vom 1. Januar 1995 erwarb die Klägerin eine – überwiegend im Ausland erworbene – Privatsammlung von …-Memorabilien ihres Gesellschafters H im Gesamtwert von 199.350 DM. Nach den vertraglichen Vereinbarungen wurde der Kaufpreis dem Verrechnungskonto des Gesellschafters H bei der Klägerin gutgeschrieben. Die veräußerten Gegenstände waren einzeln unter Angabe ihres Wertes in einer Anlage zum Kaufvertrag aufgelistet.

Die Klägerin verwendete die erworbenen Gegenstände als „Requisiten” zur Dekoration der von ihr betriebenen Gaststätte „X”. Die Requisiten sind im Rahmen einer von der Klägerin bei der …-Versicherung abgeschlossenen Geschäftsversicherung mit einem Versicherungswert von 250.000 DM mitversichert. Die Klägerin aktivierte die erworbenen Requisiten im Jahr der Anschaffung und berücksichtigte in den Streitjahren Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 7 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 39.870 DM jährlich. Die Klägerin ging hierbei davon aus, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der erworbenen Requisiten fünf Jahre betragen werde.

Im Rahmen der Veranlagung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Streitjahre folgte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) zunächst den Angaben der Klägerin in ihren Steuererklärungen; auch soweit die Klägerin AfA auf die erworbenen Requisiten vorgenommen hatte, erfolgte die Veranlagung antragsgemäß. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Auch im Zuge einer in den Monaten Januar und Februar 2002 durchgeführten Betriebsprüfung ging der Prüfer im Ergebnis davon aus, dass die AfA in der von der Klägerin gewählten Höhe nicht zu beanstanden sei; im ursprünglichen Betriebsprüfungsbericht vom 21. Februar 2002 findet sich jedoch der Hinweis, dass die Steuerfestsetzungen für die Jahre 1996 bis 1998 gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig durchzuführen seien, da die Höhe der AfA und der AfA-Bemessungsgrundlage für die Requisiten noch nicht abschließend beurteilt werden könnte. In einem geänderten Betriebsprüfungsbericht vom 28. März 2000 fehlt dieser Hinweis.

Unter dem 7. August 2001 erließ das FA nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide, in denen die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht vom 28. März 2000 zwar grundsätzlich beachtet, die AfA für die Requisiten in Höhe von 39.870 DM pro Streitjahr jedoch nicht mehr berücksichtigt wurde. Das FA vertrat insoweit die Auffassung, dass die Requisiten als Sammlerstücke – ähnlich den Werken anerkannter Künstler – einer Abnutzung nicht unterlägen.

Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. In seiner Einspruchsentscheidung vom 11. November 2002 vertrat das FA die Auffassung, dass die von der Klägerin in den Gasträumen der Gaststätte X ausgestellten Requisiten nur geringfügigen Umwelteinflüssen ausgesetzt seien und deshalb eine m...

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