Rz. 99

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind Wirtschaftsgüter[1] des Anlagevermögens,[2] die der Abnutzung unterliegen, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach § 7 EStG, anzusetzen. Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens können nicht abgeschrieben werden; § 253 Abs. 3 HGB, der nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz auch für das Steuerrecht gilt. Sie können allenfalls im Wege einer Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit einem niedrigeren Wert als den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Das gilt auch für vermietetes Umlaufvermögen.[3] Allenfalls kann beim gewerblichen Grundstückshandel Anlagevermögen und damit AfA in Betracht kommen.[4] Die Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen ist nach der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts zu treffen.[5]

 

Rz. 100

Im Bereich der Überschusseinkünfte gibt es kein Anlagevermögen. Der abzuschreibende Gegenstand fällt daher unter § 7 EStG, wenn er den Grundsätzen des Anlagevermögens entspricht, wenn er auf Dauer geeignet ist und ausschließlich oder zumindest überwiegend dem Zweck dient, Einkünfte zu erzielen, z. B. ein Arbeitsmittel, das eine mehrjährige Nutzungsdauer hat.[6] Ein Wirtschaftsgut dient dem Betrieb bereits dann dauernd, wenn es längerfristig im Betrieb genutzt wird.[7] Zulässig ist auch AfA bei einer sog. Zwischennutzung, z. B. die vorübergehende Nutzung eines Gebäudes bis zum geplanten Abriss.[8]

Zusätzlich ist zur Vornahme der AfA erforderlich, dass das Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften des Steuerpflichtigen eingesetzt wird, es muss ein Tatbestand der Einkünfteerzielung erfüllt werden.[9] Erfüllt der Stpfl. nicht den Tatbestand der Einkunftserzielung, weil er das Wirtschaftsgut z. B. einem Dritten unentgeltlich überlässt, kann er keine AfA geltend machen.

Dem Steuerpflichtigen müssen die Einkünfte, die er aus dem Einsatz des Wirtschaftsguts erzielt, zugerechnet werden,[10] sodass eine Änderung der Zurechnung unmittelbar zum Erlöschen der AfA-Berechtigung führt.[11]

 

Rz. 101

AfA ist nur zulässig bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Diese Voraussetzung ist im Gesetz nicht ausdrücklich enthalten, folgt aber aus dem Sinnzusammenhang der Vorschriften des § 7 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Verwendung oder Nutzung des Wirtschaftsguts durch den Steuerpflichtigen muss sich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG "erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr" erstrecken. Wird diese Frist unterschritten (sog. kurzlebige Wirtschaftsgüter) kommt eine AfA nicht in Betracht. Die Aufwendungen sind sofort als Betriebsausgabe/Werbungskosten abziehbar.[12] Abnutzbar können sowohl bewegliche als auch unbewegliche Wirtschaftsgüter sein. Der Einsatz der Wirtschaftsgüter, ihre Nutzung oder Verwendungsmöglichkeit muss zeitlich begrenzt sein, weil durch die Nutzung des Wirtschaftsguts eine Verminderung des Gebrauchswertes hinzukommen muss. Die zeitlich eingeschränkte Nutzung kann sich infolge wirtschaftlichen oder technischen Wertverzehrs ergeben. Dabei sind beide Abnutzungen jeweils für sich zu beurteilen und berechtigen jeweils für sich zur AfA, eine Saldierung zwischen ihnen findet nicht statt. Technische und wirtschaftliche Abnutzung fallen in der Regel zusammen. Ist die wirtschaftliche Abnutzung ausnahmsweise kürzer, kann sich der Stpfl. darauf berufen.[13] Wertminderungen nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter können durch Teilwert-Abschreibung berücksichtigt werden.

 

Rz. 102

Eine wirtschaftliche Abnutzung ist gegeben, wenn die wirtschaftliche Verwendbarkeit des Wirtschaftsgutes unabhängig vom materiellen Verschleiß (technische Abnutzung) nur zeitlich beschränkt ist, weil sich die Wertschätzung dieses Wirtschaftsguts infolge veränderter technischer oder sonstiger Erkenntnisse ändert; die wirtschaftliche Absetzung ist somit letztlich Ausdruck einer Wertminderung des Wirtschaftsguts.[14] Daher ist eine solche Wertminderung möglich, auch wenn keine technische Wertminderung eingetreten ist.[15] Sie ist aber dann nicht zulässig, wenn das Wirtschaftsgut keinem Zeitgeschmack unterliegt.[16]

 

Rz. 103

Eine technische Abnutzung liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch erfahrungsgemäß einer Abnutzung durch körperlichen Verschleiß durch Gebrauch unterliegt. Beschränkt sich der körperliche Verschleiß auf geringfügige Umwelteinflüsse in großen Zeiträumen, kann eine technische Abnutzung steuerlich vernachlässigt werden; solche Wirtschaftsgüter sind nicht abnutzbar.[17] Ist eine Wertminderung i. S. einer technischen Abnutzung nicht eingetreten, kann gleichwohl AfA wegen wirtschaftlicher Abnutzung infrage kommen.[18]

Unterliegt das Wirtschaftsgut einer nicht unbedeutenden technischen Abnutzung, kann AfA in Anspruch genommen werden, auch wenn ein wirtschaftlicher Wertverzehr nicht eintritt oder es wirtschaftlich sogar zu einem Wertzuwachs kommt.[19]

 

Rz. 104

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter Grund und Boden, Beteiligungen, ferner Geldforderungen, Wertpapiere, Bargeld, Gemäl...

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