(1)[2] Das Bundeszentralamt für Steuern führt ein Register, in dem Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts geführt werden, an die steuerbegünstigt Zuwendungen nach den §§ 10b, 34g des Einkommensteuergesetzes geleistet werden können (Zuwendungsempfängerregister).

Bis 27.03.2024:

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt ein Register, in dem Körperschaften geführt werden, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 oder des § 34g des Einkommensteuergesetzes erfüllen (Zuwendungsempfängerregister).

 

(2)[3] Im Zuwendungsempfängerregister speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu Zwecken des Sonderausgabenabzugs nach § 10b des Einkommensteuergesetzes und der Steuerermäßigung nach § 34g des Einkommensteuergesetzes automatisiert folgende Daten:

 

1.

Wirtschafts-Identifikationsnummer,

 

2.

Name,

 

3.

Anschrift,

 

4.

steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 52 bis 54,

 

5.

Datum der Anerkennung als Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes,

 

6.

Datum der Anerkennung als Wählervereinigung,

 

7.

Status als juristische Person des öffentlichen Rechts,

 

8.

zuständige Finanzbehörde,

 

9.

Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides, der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Feststellungsbescheides nach § 60a,

 

10.

Kontoverbindungen bei Banken/Kreditinstituten und Bezahldienstleistern.

Bis 27.03.2024:

(2) Im Zuwendungsempfängerregister speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu Zwecken des Sonderausgabenabzugs nach § 10b des Einkommensteuergesetzes zu Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllen, folgende Daten:

1.

Wirtschafts-Identifikationsnummer der Körperschaft,

2.

Name der Körperschaft,

3.

Anschrift der Körperschaft,

4.

steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft,

5.

das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer der Körperschaft zuständige Finanzamt,

6.

Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach § 60a,

7.

Bankverbindung der Körperschaft.

 

(3) Die für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzbehörde[4] [Bis 27.03.2024: Das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer der Körperschaft zuständige Finanzamt] übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 2 sowie unverzüglich jede Änderung dieser Daten.

 

(4) 1Das Bundeszentralamt für Steuern ist befugt, die Daten nach Absatz 2 Dritten zu offenbaren. 2§ 30 steht dem nicht entgegen.

 

(5)[5] Die im Zuwendungsempfängerregister Geführten können Änderungen und Ergänzungen der Eintragungen nach Absatz 2 Nummer 10 mit Hilfe eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung bewirken.

[1] § 60b eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 28.03.2024.
[3] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 28.03.2024.
[4] Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 28.03.2024.
[5] Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 28.03.2024.

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