Die GmbH muss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG für den Schluss des Geschäftsjahres das Betriebsvermögen ansetzen, "das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist". Dieser Grundsatz wird als Maßgeblichkeitsprinzip der Handels- für die Steuerbilanz bezeichnet und bewirkt, dass die handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften auch für die Steuerbilanz verbindlich sind, soweit steuerlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Entsprechend sind handelsrechtliche Bilanzierungsgebote und -verbote auch steuerlich zu berücksichtigen. Dieses Prinzip wird aber durchbrochen, wenn handelsrechtliche Bilanzierungswahlrechte bestehen: Handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte werden – ausgenommen Bilanzierungshilfen – steuerlich als Aktivierungsgebote aufgefasst; handelsrechtliche Passivierungswahlrechte führen dagegen steuerlich zu Passivierungsverboten.

Grundsätzlich sind auch die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften für die Steuerbilanz maßgeblich. Dies wird allerdings durch § 5 Abs. 6 EStG eingeschränkt, der die Einhaltung der steuerrechtlichen Vorschriften fordert. Weichen handels- und steuerrechtliche Vorschriften voneinander ab, etwa bei außerplanmäßigen Abschreibungen und Teilwertabschreibungen oder bei der Bewertung von Rückstellungen, fallen Handels- und Steuerbilanz auseinander.

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