Unverändert besteht allerdings eine Verbindung zwischen der Handels- und der Steuerbilanz, die auf das Maßgeblichkeitsprinzip zurückgeht. Dieses in § 5 Abs. 1 EStG geregelte Prinzip besagt, dass die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung in der Handelsbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden auch in der Steuerbilanz anzusetzen sind.

Dagegen wurde das Prinzip der umgekehrten Maßgeblichkeit aufgehoben. Daher können steuerrechtliche Vergünstigungen auch dann beansprucht werden, wenn die entsprechenden Wahlrechte nicht in der Handelsbilanz ausgeübt worden sind. Derartige Wahlrechte sind z. B. die Bildung steuerfreier Rücklagen nach § 6b EStG und die Sonderabschreibungen nach § 7b EStG und § 7g EStG.

Der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur in folgendem Umfang:

  • Handelsrechtliche Aktivierungs- und Passivierungsgebote sowie -verbote sind auch für die Steuerbilanz bindend.
  • Handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte führen zu einer Aktivierungspflicht in der Steuerbilanz. Handelsrechtliche Passivierungswahlrechte lösen steuerrechtlich dagegen ein Passivierungsverbot aus.
  • Dies gilt aber nur insoweit, als den handelsrechtlichen Regelungen keine abweichenden steuerrechtlichen Regelungen entgegenstehen.

Beispiele für derartige Durchbrechungen enthalten insbesondere die steuerrechtlichen Regelungen zur Bildung und Bewertung von Rückstellungen, zur Vornahme von Abschreibungen bei außerplanmäßigen Wertminderungen sowie zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge