Literatur: Vogel, StuW 1994, 176

Der BFH hat für einen entpflichteten Professor den Werbungskostenabzug abgelehnt, weil die (freiwillige) Tätigkeit keine Gegenleistung für den Bezug der Einnahmen (Ruhegeld) darstellte.[1] Werbungskosten können sich nur ergeben, soweit der Hochschullehrer bereits früher übernommene Aufgaben zu Ende führt (z. B. im Rahmen von Promotionen); insoweit liegen nachträgliche Werbungskosten vor. Einkünfte aus früheren Dienstleistungen i. S. v. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, die nach Erreichen einer Altersgrenze allein aufgrund einer früheren, im streitigen Vz nicht mehr ausgeübten Tätigkeit gezahlt werden, werden nicht durch eine im Vz des Zuflusses (§ 11 EStG) ausgeübte Tätigkeit des Stpfl. erzielt. Sie sind auch nicht Ausfluss der Nutzenziehung aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit des Stpfl.[2]

Weiter hat der BFH es aber als unbillig angesehen, den Werbungskostenabzug zu untersagen, soweit die Aufwendungen durch die freiwillige Lehrtätigkeit entstanden sind, wenn diese Aufwendungen nicht in Missverhältnis zu dem Umfang der Lehrtätigkeit stehen. Er hält deshalb insoweit einen Billigkeitserlass nach § 163 AO für erforderlich. Wenn dadurch das gleiche Ergebnis erreicht wird wie bei einer Anerkennung der Werbungskosten, kann diese Lösung systematisch doch nicht überzeugen. Statt den Weg über Billigkeitserlass zu wählen, wäre eine entsprechende Interpretation des Begriffs der Werbungskosten, anknüpfend an die Veranlassung durch die bisherige Berufstätigkeit, besser.

Anders liegt der Fall jedoch bei einem Wissenschaftler, der nach der Pensionierung weiterhin forschend auf seinem Wissensgebiet tätig ist, ohne dass Veröffentlichungen (und damit Einnahmen) angestrebt werden. Eine solche Forschungstätigkeit ist nicht mehr ein bloßer Reflex der vorherigen aktiven Tätigkeit, sondern eine aus dem persönlichen Interesse begründete selbstständige Tätigkeit, die, mangels Einnahmen bzw. mangels Gewinnerzielungsabsicht, als Liebhaberei einzuordnen ist.[3]

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