Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit der Forschungsaufwendungen eines pensionierten Professors als Werbungskosten. Einkommensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen eines pensionierten Professors für seine Forschungstätigkeit und die Durchführung von Lehrveranstaltungen sind nicht als Werbungskosten bei den durch die Versorgungsbezüge zugeflossenen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abzugsfähig, weil die Versorgungsbezüge Entgelt für vor der Versetzung in den Ruhestand geleistete Dienste sind, die nicht in Zusammenhang mit den nach der Pensionierung durch die Forschungs- und Lehrtätigkeit entstandenen Aufwendungen stehen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 12 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten den Verfahrens fallen dem Kläger zur Lest.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Professor für Kunstgeschichte. Er wurde im Herbst … pensioniert. Er ist kein mit vollem Gehalt emeritierter Professor, sondern wurde mit 75 % seines letzten Gehalts in den Ruhestand versetzt. Gemäß seinem nach § 8 Abs. 4 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 22.5.1978 – hmb GVBl 1978, 109 (HmbHG) gestellten Antrag ist er weiterhin Mitglied der Universität Hamburg. Als Professor i. R. erzielte er im Streitjahr … Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von … DM. Einnahmen aus Vorlesungen, Vorträgen oder Veröffentlichungen erzielte er nicht.

In den vorangegangenen Jahren seit seiner Versetzung in den Ruhestand hatte er aus Veröffentlichungen, Vorträgen und dgl. folgende Einnahmen erzielt und demgegenüber folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht:

Einnahmen aus selbst. Arbeit

Aufwendungen

DM

DM

Im Rahmen seiner ESt-Erklärung … machte er bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten in Höhe von insgesamt … DM geltend (Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: … DM, Beitrage zu Berufsverbänden: … DM, Arbeitsmittel: … DM Studienreisen: … DM). Bei den für Arbeitsmittel geltend gemachten Aufwendungen handelte es sich im wesentlichen um Aufwendungen für Fachliteratur und ein häusliches Arbeitszimmer nebst Einrichtung. Die Studienreisen dienten namentlich dem Besuch von kunsthistorisch interessanten Bauwerken, Kunstgalerien, Bibliotheken und Museen in London, Bremen, Berlin, Braunschweig – Goslar – Hannover – Bremen, Köln – Lüttich – Paris – Versailles, Stade – Bremerhaven – Bremen. Leningrad – Riga – Tallin – Narwa, Köln – Trier – Speyer – Worms – Stuttgart (Kunsthistorikertag 1984), Murrhardt – Rotenburg – Braunschweig – Hildesheim – Hannover.

Der Beklagte lehnte den Abzug der geltend gemachten Werbungskosten ab und gewährte bei der ESt-Veranlagung nur den Werbungskosten-Pauschbetrag von … DM. Durch Bescheid vom … setzte er die ESt für … auf der Basis eines zu versteuernden Einkommens von … DM nach der Grundtabelle auf … DM fest. Er begründete die Entscheidung damit, daß die Aufwendungen nicht der Erhaltung der Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit dienten. Den dagegen am … eingelegten Einspruch wies er durch Einspruchsentscheidung vom …, zugestellt am …, als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am … Klage erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen folgendes vorträgt:

Er meint, die Aufwendungen hingen mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammen. Er sei auch nach seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin in Forschung und Lehre tätig, namentlich auf den Gebieten der italienischen und russischen Kunst. Hierzu sei er als Mitglied der Universität Hamburg nach § 12 Abs. 1 HmbHG – mindestens moralisch – verpflichtet. Unerheblich für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Werbungskosten sei, ob und in welchem Umfang er aus dieser Tätigkeit noch Einnahmen erziele. Jedenfalls gehöre die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen zur Hauptaufgabe des Hochschullehrers. Darüber hinaus stünden den Professoren auch nach Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechts zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung am Prüfungsverfahren zu, § 36 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz (HRG). Er habe allerdings keinen Lehrauftrag gehabt, sondern sich im wesentlichen auf die Forschungstätigkeit beschränkt, zu der ihm jetzt sogar mehr Zeit verbleibe, da die Mitwirkung in der universitären Selbstverwaltung entfalle. Daneben habe er – gemeinsam mit jüngeren Kollegen und unter deren Namen – wiederholt Lehrveranstaltungen durchgeführt. Im Streitjahr habe er – unterstützt von einem Assistenten – in seinem Hause „privatissime und gratis” eine Lehrveranstaltung für 14 Teilnehmer zum Thema „Russische Literatur und Malerei am Vorabend der Oktoberrevolution – Maxim Gorki (1868–1936) und Ilja Jefimowitsch Repin (1844–1930)” durchgeführt. Außerdem habe er Prüflinge beraten und gefördert.

Zwar treffe es zu, daß die geltend gemachten Aufwendungen auf die gegenwärtige – im Streitjahr geleistete – Arbeit entfielen. Auch würden seine Versorgungsbezüge unabhängig davon gezahlt, ob e...

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