1.2.1 Rat für Nachhaltige Entwicklung

 

Rz. 6

Der Rat für Nachhaltige Entwicklung (RNE) wurde erstmals im April 2001 einberufen. Er soll eine beratende Funktion für die Bundesregierung zur Nachhaltigkeitspolitik ausüben. Zu den Aufgaben des RNE gehören insbes.:

  • Erarbeitung von Beiträgen zur Weiterentwicklung und Umsetzung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie sowie der globalen Ziele einer nachhaltigen Entwicklung,
  • Stellungnahme zu Fragen des Staatssekretärausschusses für nachhaltige Entwicklung[1] sowie
  • Förderung des gesellschaftlichen Dialogs zur nationalen und internationalen nachhaltigen Entwicklung.
 

Rz. 7

Dem RNE gehören 15 Mitglieder des öffentlichen Lebens aus Zivilgesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Politik an. Der RNE ist in seiner Tätigkeit unabhängig und wird alle 3 Jahre von der Bundesregierung neu berufen.[2]

 

Rz. 8

Der RNE versteht Nachhaltigkeit als Voraussetzung für eine Sicherstellung des Wohlstands für alle, ohne negative Auswirkungen auf andere Länder oder Menschen bzw. nachfolgende Generationen. Nachhaltiges Wirtschaften wird demnach als ein Handeln verstanden, welches ökologische, soziale und wirtschaftliche Aspekte gleichermaßen berücksichtigt.[3]

 

Rz. 9

Ende November 2010 veröffentlichte der RNE einen ersten Entwurf des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) und stellte diesen zur öffentlichen Diskussion. Nach dem Dialogprozess und einer Praxisphase hinsichtlich der Anwendbarkeit durch knapp 30 Unternehmen verabschiedete der RNE den DNK im Oktober 2011.[4] Durch die Bundesregierung werden Unternehmen ermutigt, den DNK zur Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftens zu nutzen.[5]

1.2.2 Anpassungen des DNK

 

Rz. 10

Seit der Einführung des DNK im Jahr 2011 wurde der Kodex aufgrund der rechtlichen Entwicklungen bereits mehrfach fortentwickelt. So wurde im August 2014 durch den RNE eine aktualisierte Fassung des DNK beschlossen. Ursächlich für diese Aktualisierung war vornehmlich eine Anpassung der im DNK angewandten Bezugsgrößen (Rz 20).[1]

 

Rz. 11

Um Unternehmen im Kontext des am 18.4.2017 verkündeten "Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)" die Option zu eröffnen, den DNK als Rahmenwerk für die Berichterstattung nach dem CSR-RUG zu nutzen, wurde der DNK erneut aktualisiert (siehe zum Aufstellungsprozess Rz 27).

 

Rz. 12

Insbes. die Einhaltung von Menschenrechten ist in den letzten Jahren immer stärker in den Fokus gerückt. Zu den Berichtsanforderungen des DNK gehören somit seit Ende 2018 auch Angaben zur menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht. Unternehmen können darüber hinaus zusätzlich zur Erfüllung des "Kriteriums 17: Menschenrechte" freiwillig i. S. d. Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) berichten.[2]

 

Rz. 13

Im Jahr 2020 erfolgte durch den RNE eine Überarbeitung der Aspekte zum "Kriterium 2: Wesentlichkeit". Die Änderungen wurden in der DNK-Datenbank (Rz 26) und auf der Webseite hinterlegt. Zudem findet sich seit Juli 2020 im DNK-Leitfaden ein eigenes Kapitel zum Thema Wesentlichkeit und Wesentlichkeitsanalyse.[3]

 

Rz. 14

Zur Frage der verstärkten Integration der Sustainable Development Goals (SDGs; Rz 148 ff.) in den DNK wurden durch den RNE ebenfalls im Jahr 2020 eine Chancen-Risiken-Analyse sowie Konsultationen von Experten und der breiten Öffentlichkeit durchgeführt. Aufgrund des diversen Meinungsbilds wurde jedoch entschieden, die Anforderungen zur Berichterstattung zu den SDGs vorerst im DNK nicht zu verändern. Somit können derzeit Unternehmen, die sich den SDGs verpflichtet haben, in "Kriterium 3: Ziele" unverändert ihren Beitrag zu den SDGs darstellen. In der Berichterstattung nach dem DNK kann an geeigneten Stellen Bezug auf die entsprechenden SDGs genommen werden.[4]

 

Rz. 15

Um allen Unternehmen, die bereits nach dem CSR-RUG der Verpflichtung zur Aufstellung einer nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung und dementsprechend den Vorgaben der EU-Taxonomie-Verordnung unterliegen, eine Möglichkeit der Berichterstattung zu geben, haben auch die erforderlichen Angaben gem. der EU-Taxonomie-Verordnung Eingang in das Rahmenwerk des DNK gefunden.[5] Die Integration erfolgt als Berichtsoption nach den Kriterien 11-13 ("Umweltbelange"). Die Integration in den DNK wurde wis...

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