Rz. 18

Der DNK bietet Unternehmen als Anwendern einen Einstieg in die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Bei dem DNK handelt es sich um einen branchenübergreifenden Standard, mittels dem Unternehmen – unabhängig von ihrer Rechtsform und Größe – über ihre Nachhaltigkeitsleistung berichten können (DNK-Erklärung).[1] Obwohl der DNK ein nationales Rahmenwerk darstellt, können auch Anwender mit Sitz im Ausland den Standard nutzen. Durch eine regelmäßige Berichterstattung ist es Anwendern möglich, ihre Entwicklung im Zeitablauf sichtbar zu machen. Derzeit umfasst die DNK-Datenbank Erklärungen von mehr als 800 Unternehmen.

 

Rz. 19

Der DNK erfordert für die Nachhaltigkeitsberichterstattung die Beachtung von 20 Kriterien zu ökologischen, sozialen und ökonomischen Dimensionen der Nachhaltigkeit. Diese sind in die nachfolgenden 4 Bereiche untergliedert:

Abb. 1: Kriterien des DNK für die Nachhaltigkeitsberichterstattung[2]

Zu jedem der vorstehenden Kriterien ist gem. des DNK die Angabe von qualitativen Informationen erforderlich. Die jeweiligen Kriterien werden anhand von Aspekten mit detaillierten Berichtsanforderungen konkretisiert.

 

Rz. 20

Darüber hinaus stellt der DNK einen Bezug von einzelnen Kriterien zu ausgewählten, konkret benannten Leistungsindikatoren der Global Reporting Initiative (GRI; Rz 28 ff.) bzw. der European Federation of Financial Analysts Societies (EFFAS) her. Hierdurch ist auch quantitativen Informationserfordernissen nachzukommen. Die Entscheidung für eine Berichterstattung nach den dort genannten Leistungsindikatoren der GRI oder der EFFAS ist durchgängig für die gesamte Berichterstattung beizubehalten und durch das berichtende Unternehmen nach den unternehmensindividuellen Anforderungen zu bestimmen:

 
Bereiche DNK-Kriterien GRI-SRS-Indikatoren EFFAS-Indikatoren
Strategie 01. Strategische Analyse und Maßnahmen    
  02. Wesentlichkeit    
  03. Ziele    
  04. Tiefe der Wertschöpfungskette    
Prozess­management 05. Verantwortung GRI SRS-102-16 EFFAS S06-01
06. Regeln und Prozesse   EFFAS S06-02
  07. Kontrolle    
  08. Anreizsysteme GRI SRS-102-35  
      GRI SRS-102-38  
  09. Beteiligung von Anspruchsgruppen GRI SRS-102-44  
  10. Innovations- und Produktmanagement G4-FS11 EFFAS E13-01
        EFFAS V04-12
Umwelt 11. Inanspruchnahme von natürlichen Ressourcen GRI SRS-301-1 EFFAS E04-01
      GRI SRS-302-1 EFFAS E05-01
  12. Ressourcenmanagement GRI SRS-302-4  
      GRI SRS-303-3  
      GRI SRS-306-2  
  13. Klimarelevante Emissionen GRI SRS-305-1 EFFAS E02-01
      GRI SRS-305-2  
      GRI SRS-305-3  
      GRI SRS-305-5  
Gesellschaft 14. Arbeitnehmerrechte GRI SRS-403-9 EFFAS S03-01
  15. Chancengerechtigkeit GRI SRS-403-10 EFFAS S10-01
  16. Qualifizierung GRI SRS-403-4 EFFAS S10-02
      GRI SRS-404-1 EFFAS S02-02
      GRI SRS-405-1  
      GRI SRS-406-1  
  17. Menschenrechte GRI SRS-412-3 EFFAS S07-02 II
      GRI SRS-412-1  
      GRI SRS-414-1  
      GRI SRS-414-2  
  18. Gemeinwesen GRI SRS-201-1  
  19. Politische Einflussnahme GRI SRS-415-1 EFFAS G01-01
  20. Gesetzes- und richtlinienkonformes Verhalten GRI SRS-205-1 EFFAS V01-01
      GRI SRS-205-3 EFFAS V02-01
      GRI SRS-419-1  

Tab. 1: DNK-Kriterien, GRI- und EFFAS-Indikatoren im Überblick[3]

 

Rz. 21

Die DNK-Erklärung unterliegt grds. dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit (§ 9 Rz 74), d. h. sowohl der geschäftsbezogenen Perspektive als auch der darüber hinausgehenden Betrachtung in Bezug auf die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit.[4] Nachhaltigkeitsthemen werden dann als wesentlich angesehen, wenn diese zum einen mit Chancen oder Risiken für den Geschäftsverlauf, die Lage des Unternehmens oder den Jahresabschluss verbunden sind (Outside-in-Perspektive) oder wenn zum anderen sich Geschäftstätigkeiten, Geschäftsbeziehungen sowie Produkte und Dienstleistungen wahrscheinlich positiv oder negativ auf die Nachhaltigkeit auswirken (Inside-out-Perspektive). Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Nachhaltigkeitsthemen von zentralen Stakeholdern als wesentlich erachtet werden (Stakeholder-Perspektive).[5]

 

Rz. 22

Bei den qualitativen und quantitativen Angaben, welche in einer DNK-Erklärung zu erfolgen haben, ist jeweils entweder über die Erfüllung (Comply) der Kriterien zu berichten oder eine Erklärung (Explain) bei entsprechenden Auslassungen darzulegen. Wird eine Explain-Angabe gemacht, ist zusätzlich anzugeben, ab wann mit einer Veröffentlichung der derzeit noch fehlenden Informationen zu rechnen ist.[6]

 

Rz. 23

Zur Unterstützung der Unternehmen bei der (Erst-)Anwendung des DNK wird vom RNE ein Leitfaden als Orientierungshilfe zur Verfügung gestellt.[7]

 
Hinweis

Zusätzlich haben mehrere Verbände branchenspezifische Ergänzungen für die Berichterstattung entwickelt:

  • Branchenleitfaden für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung,
  • Orientierungshilfe Bankenverband,
  • Branchenleitfaden Energiewirtschaft,
  • Branchenleitfaden Ernährungsindustrie,
  • Branchenleitfaden für die Freie Wohlfahrtpflege,
  • Branchenleitfaden Handwerk,
  • Leitfaden Hochschul-DNK,
  • Beri...

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