Rz. 74

Die verabschiedete CSRD stellt klar, dass sich die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht nur auf die finanzielle Sicht (Outside-in-Perspektive) bezieht. Dementsprechend müssen nicht nur die ESG-Faktoren, die für ein finanzielles Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens (Geschäftsrelevanz) notwendig sind, in die Nachhaltigkeitsberichterstattung einbezogen werden, sondern auch Informationen, die für das Verständnis der nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen (Auswirkungsrelevanz) der Tätigkeiten des Unternehmens (Inside-out-Perspektive) erforderlich sind. Insofern sind künftig alle Nachhaltigkeitsinformationen, die allein nur nach der Inside-out-Perspektive erforderlich sind, ebenfalls im Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen.[1]

Die Hervorhebung der doppelten Wesentlichkeit ist zu begrüßen, da sich die klassische Finanzberichterstattung vorwiegend auf die Outside-in-Perspektive stützt. Die verabschiedete Richtlinie zielt damit auf einen umfassenden, von der Finanzberichterstattung losgelösten Nachhaltigkeitsbericht ab. Durch die doppelte Wesentlichkeit werden im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage mehr Themen als wesentlich einzustufen sein, da bereits eine der beiden Perspektiven eine entsprechende Angabeverpflichtung auslöst.

 
Praxis-Beispiel

Wurde über die Anzahl der Arbeitsunfälle in einem Unternehmen bisher nicht berichtet, da der Sachverhalt lediglich auswirkungsrelevant war, aber nicht geschäftsrelevant, so wäre zukünftig zwingend darüber zu berichten.

[1] Vgl. verabschiedete CSRD, Erwägungsgrund 29, ABl. EU v. 16.12.2022, L 322/24.

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