Rz. 153

Die IFRS-Rechnungslegungsvorschriften behandeln explizit nur Bilanzierung, Bewertung und Ausweis der Ertragsteuern in IAS 12; für die nicht ertragsabhängigen Steuern bestehen demnach in der IFRS-Rechnungslegung keine speziellen Regelungen. In einem solchen Fall greifen dann die in IAS 8.10 – 8.12 aufgestellten Regelungen;[1] insbesondere betont IAS 8.10 als Leitgedanken bei der Auswahl der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden die Entscheidungsnützlichkeit und die Zuverlässigkeit der Informationen.

 

Rz. 154

Wie im HGB ist bei den sonstigen Steuern zunächst zu prüfen, ob diese aktivierungspflichtig sind. Hinsichtlich der Aktivierungspflicht der sonstigen Steuern ergeben sich hier keine Besonderheiten im Vergleich zur HGB-Rechnungslegung (Rz. 89 ff.).

 

Rz. 155

Sofern eine Aktivierungspflicht der sonstigen Steuern ausscheidet, sind diese als Aufwand zu verrechnen, sofern sich die sonstigen Steuern nicht ausnahmsweise auf einen Sachverhalt beziehen, der erfolgsneutral im sonstigen Gesamtergebnis oder der direkt mit dem Eigenkapital verrechnet wird. Da die IFRS keine speziellen Vorschriften (Rz. 153) für die Abbildung der – verbleibenden – aufwandswirksam zu verrechnenden sonstigen Steuern in der GuV-Rechnung enthalten, ist unter Beachtung der Grundsätze des IAS 8.10 – 12 auf die Entscheidungsrelevanz und auf die Zuverlässigkeit der Abbildung zu achten.

 

Rz. 156

Bei den Steuern, die in direktem Zusammenhang mit einer bestimmten Aufwandsart stehen (Rz. 95), ist es auf Basis der Grundsätze des Conceptual -Frameworks nicht nur – wie im HGB – sachgerecht, diese Steuern wie die ihnen zugrunde liegenden Aufwendungen auszuweisen, sondern bei IFRS unabdingbar. Aufgrund des Fehlens eines gesonderten GuV-Postens "Sonstige Steuern" im IFRS-GuV-Gliederungsschema, wäre ein Ausweis dieser "Kostensteuern" unter einem Sammelposten, wie beispielsweise "Sonstige Aufwendungen" willkürlich und würde der unmittelbar in der glaubwürdigen Darstellung enthaltenen Abbildung der ökonomischen Substanz der zugrunde liegenden Transaktionen, Ereignisse oder Umstände (Rz. 123) widersprechen.

 

Rz. 157

Nach IFRS 15.47 Satz 2 Halbs. 2 sind in den Transaktionspreis für einen Kundenvertrag nicht die Beträge einzubeziehen, die zugunsten Dritter vereinnahmt werden und nennt hierfür als Beispiele "some sales taxes". Wie den IFRS 15 begleitenden Basis of Conclusions zu entnehmen ist, stellt der IASB der Umsatzsteuer weitere umsatz- oder verbrauchsabhängigen Steuern gleich, welche durch das Unternehmen vom Kunden im Namen von Dritten eingezogen werden.[2] Damit dürfte die in IFRS 15.47 vorgeschriebene direkte Absetzung der zugunsten Dritter vereinnahmten umsatz- oder verbrauchsabhängigen Steuern grundsätzlich mit dem Abzugsgebot des § 277 Abs. 1 HGB i. d. F. des BilRUG konform sein.[3]

 

Rz. 158

Für die sonstigen aufwandswirksamen Steuern, mit denen das Unternehmen rechtlich und wirtschaftlich belastet ist, sehen die IFRS-Vorschriften keinen gesonderten Ausweis in der GuV-Rechnung und sonstigem Gesamtergebnis vor. Diese werden gewöhnlich bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens unter den sonstigen Aufwendungen bzw. bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens unter den entsprechenden Funktionskosten (d. h. Herstellungs-, Verwaltungs- und Vertriebskosten) ausgewiesen.

Im Gegensatz zur HGB-Kommentierung, die bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens ein Wahlrecht zwischen dem Ausweis in den sonstigen Steuern oder in den Funktionskosten sieht (Rz. 99), ist ein analoges Wahlrecht zwischen dem Ausweis unter den sonstigen Aufwendungen oder in den Funktionskosten nicht vorstellbar. Unter den sonstigen Aufwendungen dürfen nach der Systematik des Umsatzkostenverfahrens in der IFRS-Rechnungslegung, verbunden mit dem gleichzeitigen Fehlen eines Spezialpostens für sonstige Steuern, nur solche Steuern erfasst werden, die nicht direkt den einzelnen Funktionsbereichen zuordenbar sind.

 

Rz. 159

Für die Steuererstattungsansprüche aus überzahlten sonstigen Steuern und die Steuerschulden aus rückständigen oder abgegrenzten sonstigen Steuern sieht die IFRS-Bilanz keinen separaten Ausweis vor; sie sind Bestandteil der sonstigen Forderungen (IAS 1.54 h) bzw. der sonstigen Verbindlichkeiten (IAS 1.54 k).

Eine Zusammenfassung mit den tatsächlichen (Ertrag-)Steuererstattungsansprüchen und (Ertrag-)Steuerschulden ist wegen des separaten Ausweises nach IAS 1.54 n nicht möglich; allenfalls bei unbedeutenden Beträgen der aus sonstigen Steuern resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten kann aus Wesentlichkeitsgründen eine solche Zusammenfassung als zulässig anzusehen sein.

[1] Vgl. hierzu Ruhnke/Nerlich, DB 2004, S. 389 ff.
[2] Vgl. IFRS 15.BC 187 Satz 4. Vgl. ausführlich zur Abgrenzung der hierunter fallenden Steuern Ehrcke, in Thiele/von Keitz/Brücks, Internationales Bilanzrecht, Rechnungslegung nach IFRS, IFRS 15 Rz. 648 (November 2018).
[3] Vgl. Kirsch, IRZ 2015, S. 99 ff.

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