Rz. 35

Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine i. S. des § 267 Abs. 1 HGB sind, sind nach § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB durch einen Abschlußprüfer zu prüfen.[1]   Abschlussprüfer können gemäß § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2 HGB) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a Abs. 1 HGB können gemäß § 319 Abs. 1 Satz 2 HGB auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein. Grundsätzlich wird der Prüfer des Jahresabschlusses von der Gesellschafterversammlung bestimmt. Abweichend von anderen prüfungspflichtigen Rechtsformen kann der Gesellschaftsvertrag eine von der gesetzlichen Regelung (§ 318 Abs. 1 Satz 1 HGB) abweichende Bestimmung nach § 318 Abs. 1 Satz 2 HGB zur Auswahl des Abschlussprüfers enthalten.

 

Rz. 36

Die GmbH muss auf Grund ihrer Rechtsform keinen Aufsichtsrat besitzen. Die Einrichtung eines solchen Gesellschaftsorgans kann durch die Mitbestimmungsgesetzgebung, das Drittelbeteiligungsgesetz oder durch eine freiwillige Regelung im Gesellschaftsvertrag erfolgen. Im ersteren Fall gelten gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG i. V. m. § 171 AktG die aktienrechtlichen Vorschriften. Dies bedeutet, dass der Aufsichtsrat den aufgestellten Jahresabschluss zu prüfen und der Gesellschafterversammlung darüber schriftlich (§ 171 Abs. 2 Satz 1 AktG) zu berichten hat. Nach § 171 Abs. 3 Satz 1 AktG hat der Aufsichtsrat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften wird der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers regelmäßig den Ausgangspunkt der eigenen Maßnahmen bilden.[2] Es muss das Prinzip der selbständigen Prüfung und Urteilsbildung durch den Aufsichtsrat beachtet werden.[3]

 

Rz. 37

Bei der freiwilligen Einrichtung eines Aufsichtsrats durch den Gesellschaftsvertrag gelten zunächst mittels § 52 Abs. 1 GmbHG ebenfalls die aktienrechtlichen Vorschriften, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist. Die Satzungsautonomie hat ihre Grenze in der typisierten Funktion des Aufsichtsrats. Ein Aufsichtsrat, der nicht die Geschäftsführung überwacht, kann als solcher nicht bezeichnet werden.[4] Eines der wesentlichsten Instrumente zur Erfüllung dieses Auftrags ist wiederum die Prüfung des Jahresabschlusses.

Im Ergebnis kann auf die obigen Aussagen verwiesen werden.[5]

[1] Vgl. § 316a für Unternehmen von öffentlichem Interesse.
[2] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 171 AktG Rz. 24; Hüffer/Koch, Aktiengesetz, 15. Aufl. 2021, § 171 AktG Rz. 5..
[3] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 171 AktG Rz. 20; Hüffer/Koch, Aktiengesetz, 15. Aufl. 2021, § 171 AktG Rz. 5.
[4] Großfeld/Brondics, AG 1987, S. 295; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 52 GmbHG Rz. 27 f.
[5] Vgl. Rz. 36.

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