Rz. 24

Bei der Kommanditgesellschaft werden die Ergebnisse des Geschäftsjahres gemäß § 167 Abs. 1 HGB i. V. m. § 120 Abs. 2 HGB den jeweiligen Kapitalkonten der einzelnen Gesellschafter zu- bzw. abgeschrieben. Bei Kommanditisten begrenzen die Absätze 2 und 3 des § 167 HGB diesen Vorgang jeweils auf die Höhe der bedungenen bzw. rückständigen Einlage. Eine förmliche Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung durch die Gesellschafterversammlung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag davon abweichend einen formellen Gewinnverwendungsbeschluss vorsehen.[1]

 

Rz. 25

Sofern ein Jahresüberschuss vorhanden ist und dieser nicht 4 % des Kapitalanteils übersteigt, wird er gemäß § 168 Abs. 1 HGB i. V. m. § 121 Abs. 1 HGB in Relation der kapitalmäßigen Beteiligung unter den Gesellschaftern verteilt. Dabei werden erbrachte Einlagen und getätigte Entnahmen im Geschäftsjahr jeweils nach § 168 Abs. 1 HGB i. V. m. § 121 Abs. 2 HGB entsprechend zeitanteilig berücksichtigt. Wenn der Jahresüberschuss 4 % des eingezahlten Kapitals übersteigt, ist gemäß § 168 Abs. 2 HGB zwischen den Gesellschaftern ein angemessenes Verhältnis der Gewinnaufteilung zu finden. Das Gleiche gilt für die Verteilung eines entstandenen Jahresfehlbetrages auf die Gesellschafter.

Ist der Kapitalanteil eines Gesellschafters negativ, ist eine Vorwegdividende (4 % des Kapitalanteils) nicht möglich, vgl. §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 HGB. Allerdings findet gemäß § 169 Abs. 1 HGB der § 122 HGB auf Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.

Die Regelungen des § 168 HGB sind dispositiv, so dass im Gesellschaftsvertrag vom gesetzlichen Regelstatut Abweichendes bestimmt werden kann.

 

Rz. 26

Sofern der Gesellschaftsvertrag Mehrheitsentscheidungen vorsieht, ist vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Treuepflicht besondere Rücksicht auf die Minderheitsgesellschafter zu nehmen. Insbesondere dürfen diese nicht durch niedrige Gewinnausschüttungen mittels Reservenbildung in der Gesellschaft "ausgehungert" werden.

[1] Hennrichs/Pöschke, in Schulze-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann, Handbuch des Jahresabschlusses, Rz. 162, Stand 11/2017.

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