Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Erwerb in Abbruchsabsicht
  • 3-Jahresfrist
  • Handelsbilanzielle Abbildung

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Grundstücksaufwendungen betrieblich 4290 6350   Sonstiger betrieblicher Aufwand

So kontieren Sie richtig!

Aufwand bzw. sofort abziehbare Betriebsausgaben sind gegeben, wenn ein selbst errichtetes Gebäude abgebrochen wird. Die Buchung der Abbruchkosten erfolgt dann auf das Konto "Grundstücksaufwendungen betrieblich" 4290 (SKR 03) bzw. 6350 (SKR 04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das betreffende Kreditorenkonto der Abbruchfirma.

 

Buchungssatz:

Grundstücksaufwendungen

an Kreditorenkonto

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Abriss einer selbst errichteten Lagerhalle

Spediteur Hans Groß lässt eine Lagerhalle, die er vor 20 Jahren auf seinem Betriebsgrundstück zu Herstellungskosten von 300.000 EUR selbst errichtet hat, von dem Abbruchunternehmen Geiger (Kreditorenkonto 77654) im Juni 01 abreißen, da die alte Lagerhalle baufällig ist. Er beabsichtigt nicht, eine neue Lagerhalle zu errichten. Stattdessen will er die Fläche als Lager- und Stellplatz ohne besondere Befestigung nutzen. Firma Geiger stellt für den Abbruch 71.400 EUR brutto in Rechnung.

Die Lagerhalle ist auf dem Konto Fabrikbauten (SKR 03: 0100; SKR 04. 0250) erfasst, da es sich um einen Zweckbau für den betrieblichen Produktionsprozess handelt. Die Lagerhalle wird mit 3 % abgeschrieben. Aufgrund der bereits fortgeschrittenen Nutzung über den Zeitraum von 20 Jahren beträgt der Buchwert der Lagerhalle zum 1.1.01 120.000 EUR.

 
  (Ursprüngliche) Herstellungskosten 300.000

Jahresabschreibung 20 Jahre

(20 x (9.000 = 300.000 x 0,03))
180.000
= Restbuchwert zum 1.1.01 120.000

Für den Zeitpunkt des Abbruchs im Juni 01 ermittelt Hans Groß den Restbuchwert der Lagerhalle wie folgt:

 
  Restbuchwert zum 1.1.01 120.000

Anteilige Jahresabschreibung Januar bis Juni 01

(6 x (750 = 9.000/12))
4.500
= Restbuchwert zum 30.6.01 115.500

Buchungsvorschlag zur Erfassung einer außerplanmäßigen Abschreibung i. H. d. Restbuchwerts zum 30.6.01:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
4843/6231 Absetzung für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung der Gebäude 115.500 0100/0250 Fabrikbauten 115.500

Buchungsvorschlag zur Erfassung der in Rechnung gestellten Abbruchkosten:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
4290/6350 Grundstücksaufwendungen betrieblich 60.000 77654 Fa. Geiger 71.400
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 11.400      

3 Abbruchkosten sind nicht immer Aufwand bzw. Betriebsausgaben

Abbruchkosten führen nicht in jedem Fall zu Aufwand bzw. abzugsfähigen Betriebsausgaben. Vielmehr müssen nach H 6.4 EStH für die bilanzielle Behandlung von Abbruchkosten 4 Fälle unterschieden werden:

  • Fall 1: Abbruch eines selbst errichteten Gebäudes (wie im Praxis-Beispiel): Der Bilanzierende hat das Gebäude auf einem ihm bereits gehörenden Grundstück selbst errichtet (vgl. unten Kapitel 5, Abbruch eines selbst errichteten Gebäudes)
  • Fall 2: Abbruch eines nicht in Abbruchabsicht erworbenen Gebäudes (bzw. Erwerb ohne Abbruchabsicht): Der Bilanzierende hat das Gebäude in der Absicht erworben, es als Gebäude zu nutzen (vgl. unten Kapitel 6, Abbruch eines nicht unter Abbruchabsicht erworbenen Gebäudes);
  • Fall 3: Abbruch eines in Abbruchabsicht erworbenen Gebäudes (bzw. Erwerb mit Abbruchabsicht): Der Bilanzierende hat das Gebäude zum Zweck des Abbruchs erworben (vgl. unten Kapitel 7, Abbruch eines unter Abbruchabsicht erworbenen Gebäudes);
  • Fall 4: Einlage mit Abbruchabsicht: Der Bilanzierende plant den Abbruch eines zum Privatvermögen gehörenden Gebäudes und die Errichtung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes (vgl. unten Kapitel 8, Abbruch eines Privatgebäudes).

4 Wann liegt eine Abbruchabsicht vor?

Für die bilanzielle Behandlung ist es demnach ganz wesentlich, ob der Bilanzierende ein Gebäude mit oder ohne Abbruchabsicht erworben hat.

Nach Auffassung von Finanzverwaltung und Rechtsprechung spricht der widerlegbare Beweis des ersten Anscheins dann für einen Erwerb in Abbruchabsicht, wenn der Bilanzierende mit dem Abbruch eines erworbenen Gebäudes innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrags beginnt. D. h., im Fall des Abbruchs innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrags wird (zunächst) davon ausgegangen, dass der Bilanzierende das Gebäude in der Absicht erworben hat, es abzubrechen. Maßgebend für den Beginn der Dreijahresfrist ist i. d. R. der Abschluss des obligatorischen Rechtsgeschäfts, d. h. im Fall des Erwerbs von Grundstücken und Gebäuden der Abschluss des notariellen Kaufvertrags.[1]

Der Anscheinsbeweis des Erwerbs in Abbruchabsicht bei Abbruch innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrags kann durch einen "Gegenbeweis" entkräftet werden.[2] Dazu muss der Steuerpflichtige darlegen, dass es zum Abbruch erst aufgrund eines ungewöhnlichen, nicht typischen Geschehensablaufs gekommen ist.[3]"Bei der Abbruchabsicht handelt es sich um eine innere Tatsache, die nur anhand äußerer Umstände festgestellt werden kann."[4]

Es liegt als...

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