Sonstige SEPA-Fragen


Sonstige SEPA-Fragen

SEPA ist ein großes Thema. Dementsprechend viele kleine Bereiche hat der einheitliche Zahlungsverkehr. In diesem Abschnitt unserer SEPA FAQ-Liste haben wir Fragen zusammengestellt, die sich keiner speziellen Kategorie zuordnen lassen.

1. Welche Möglichkeiten hat man, bei ausfallenden Zahlungen sein Geld einzufordern?
Durch SEPA ändert sich an den Möglichkeiten, überfällige Zahlungen einzufordern, nichts. Die beste Garantie für schnelle Zahlungen ist ein aktuelles und effektives Forderungsmanagement.

2. Was ist die Verlängerungsfrist 01/2016 bei der EC-Karte?
Für das elektronische Lastschriftverfahren (ELV), also das Bezahlen mit der EC-Karte, Bankkarte bzw. Debitkarte, gibt es eine Ausnahmeregelung bis zum 1.2.2016. Bis dahin muss die deutsche Kreditwirtschaft einen SEPA-konformen Weg gefunden haben, diese Zahlungsform weiter zu nutzen. Bislang passt ELV nicht in die SEPA-Regelungen.

3. Warum nehmen wir widerspruchslos den Unfug/das Diktat von Brüssel hin? Wer trägt die Kosten der Umstellung und der laufenden zusätzlichen Belastung? Wem dient SEPA?
SEPA ist ein weiterer Schritt hin zu gemeinsamen Märkten. Je einfacher das Einkaufen, Versenden und Bezahlen im Ausland ist, desto einfacher ist die Nutzung dieser zusätzlichen Angebote. Mehr Angebote nutzen dem Nachfrager. Vor allem Verbraucher und kleine Unternehmen werden profitieren, da diese nicht die Mittel der großen Konzerne mit vielen Auslandskonten haben. Den größten Aufwand der Umstellung haben die Banken zu tragen. Ansonsten bleibt der Aufwand bei den Unternehmen, die sich jetzt umstellen müssen.

4. Zur verwendeten Sprache: Muss ich in Deutschland für einen Kunden z.B. türkischer Herkunft ein türkisches oder eben das englische Formular nehmen?
Da die Türkei kein SEPA-Staat ist, gibt es auch keine türkischen Formulierungen. Grundsätzlich sollte der Zahlungsempfänger sicher sein, dass der Zahlungspflichtige auch versteht, was er unterschreibt. Obwohl in Deutschland deutsch ausreichend ist, sollte im Einzelfall zumindest die englische Version zusätzlich verwendet werden.

5. Zum Kennzeichen für wiederkehrende Zahlungen – sind hier nur Zahlungen in identischer Höhe gemeint oder können diese auch unterschiedlich hoch sein? Sind monatlich geschriebene Rechnungen wiederkehrend? Fällt auch eine jährliche Lastschrift unter wiederkehrend?
Wiederkehrende Zahlungen müssen im Mandat angegeben werden. Dabei ist alles wiederkehrend, was nicht einmalig ist, wenn also das Mandat für mehrere Zahlungen verwendet wird. Damit fallen auch monatliche Rechnungen unter wiederkehrend. Die Beträge müssen nicht gleich hoch sein.

6. Gibt es auch die Möglichkeit einer telekommunikativen Übermittlung eines Lastschriftmandats? Wenn ja, in welcher Form und an wen?
Unter SEPA gibt es strenge Regeln für ein Mandat. Es muss schriftlich vorliegen oder elektronisch, dann aber mit einer qualifizierten Signatur. In Deutschland werden die Banken auch elektronische Mandate ohne Signatur erlauben, allerdings mit hohem Risiko für den Zahlungsempfänger. Wer der Zahlungspflichtige ist, spielt dabei keine Rolle.

7. Ich vermisse, dass erteilte Einzugsermächtigungen in schriftlicher Form vorliegen müssen. Insbesondere bei Vereinen ist das oft ein Problem.
Sollen Einzugsermächtigungen in SEPA-Mandate überführt werden, dann müssen diese Ermächtigungen in schriftlicher Form oder elektronisch mit Signatur vorliegen. Das ist korrekt. Auch für Vereine gibt es die erhoffte Ausnahmeregel nicht.

8. Sind Freiberufler wie Firmen zu behandeln?
Wenn die Freiberufler bei ihrer Bank ein Geschäftskonto eingerichtet haben, werden sie bzgl. der Mandate wie Firmen behandelt.

9. Welche Risiken bestehen für den Zahlungsgläubiger, wenn Einzugsermächtigungen in SEPA-Mandate gewandelt werden ohne sichere Datengrundlage, dass die Einzugsermächtigung tatsächlich in Papierform vorliegt? Über die Einhaltung der SEPA-Verordnung wacht doch letztlich meines Wissens auch die BaFin?
Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass eine Einzugsermächtigung in ein SEPA-Mandat umgewandelt wurde, besteht das Risiko, dass Lastschriften nicht eingezogen werden und es zu Zahlungsverzögerungen oder Rücklastschriften kommen kann.

10. Gilt digitale Archivierung als „Original“?
Mandate sind stets im Original einzuholen, inklusive Unterschrift und Datum. Die Aufbewahrung kann im Original oder in einem elektronischen Archiv erfolgen, wenn die elektronische Fassung jederzeit zu Nachweiszwecken unverändert auf Papier ausgegeben werden kann.

11. Gibt es englische Musterschreiben bzw. Wortlaute, die man einhalten muss?
Wie in Deutsch, gibt es für jede SEPA-Sprache festgelegte Texte für die Mandate, die eingehalten werden müssen.

12. Wenn das Konto keine Deckung hat, würde bei Firmenmandaten dennoch eine Rückbuchung erfolgen?
Ja, auch bei Firmenmandaten muss das Konto die notwendige Deckung aufweisen. Da der Betrag in der Regel früher gutgeschrieben wird als die Prüfung abgelaufen ist, erfolgt eine Rückbuchung.

13. Genügt für die Fälligkeitsdefinition eine Bestimmbarkeit des Datums (z.B. 3. Werktag eines Monats) oder muss der Tag genannt sein (am 3. Tag jeden Monats)?
Es reicht aus, wenn das Fälligkeitsdatum vom Zahlungspflichtigen eindeutig bestimmt werden kann (z. B. an jedem ersten eines Monats). Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, dann ist der nächste Werktag der Fälligkeitstag.

14. Reicht der Hinweis des Einzugs innerhalb von 5 Tagen?
In einer Vorabankündigung müssen der exakte Betrag und das Fälligkeitsdatum angegeben werden. Dabei muss das Datum errechenbar sein, aber fix. Eine Spanne (innerhalb von x Tagen) ist nicht erlaubt.

15. Müssen Vereine, die bisher die Mitgliedsbeiträge eingezogen haben, etwas Besonderes beachten?

Nein, Vereine werden unter SEPA behandelt wie Unternehmen.

16. Welche Argumente sprechen für eine Verkürzung der Fälligkeitsfrist (14 Tage)?
Interner Grund des Zahlungsempfängers ist es sicherlich, nach einer verkürzten Vorabankündigungsfrist schneller an sein Geld zu kommen. Übliche Zahlungskonditionen wie 10 Tage nach Rechnungsstellung mit Bankeinzug wären sonst nicht mehr möglich. In der Diskussion mit dem Zahlungspflichtigen über eine Fristverkürzung spielt die Aktualität nach der Vorabankündigung oder die Skontofrist sicher eine Rolle.

17. Kann der Fälligkeitstermin z.B. in der Satzung als Fixtermin bekannt gegeben werden, wenn er in jedem Jahr zur gleichen Zeit fällig ist?
Ja, das ist möglich.

18. Bei bisherigen Veranstaltungen zur SEPA-Umstellung war nie die Rede von Musterschreiben. Ein Vorschlag bei einer Veranstaltung war über die Umstellung auf SEPA heute im Verwendungszweck hinzuweisen.
Die Umstellung der bisherigen Lastschriftermächtigungen auf ein SEPA-Basismandat muss dem Zahlungspflichtigen vor der Nutzung des Mandates mitgeteilt werden. Das kann auch im Verwendungszweck der letzten Nutzung der alten Lastschriftverfahren geschehen. Dann müssen im Verwendungszweck die Gläubigeridentifikationsnummer, die Mandatsreferenz und entsprechender Text untergebracht werden. Für viele Nutzer gibt es auch keine Lastschrift nach alter Form mehr vor der Nutzung des Mandates. Daher entscheiden sich viele Unternehmen dazu, alle vorliegenden Ermächtigungen auf einen Schlag umzustellen. Dazu sind dann entsprechende Briefe notwendig.

19. Kann man jetzt schon das neue Formular für neue Lastschriftkunden nutzen oder erst ab 1.2.2014?

Die Banken in Deutschland bieten bereits heute alle SEPA-Funktionen an. Niemand muss bis zum 1.2.2014 warten.

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