GoBD – muss die Steuernummer des Kunden in den Daten erfasst werden?
Frage: Steuernummer beim Buchen erfassen?
Muss bei der Erfassung einer Buchung nach GoBD die Steuernummer des Leistungsempfängers mit erfasst werden, oder ist es ausreichend, wenn die ordnungsgemäße Rechnung i.S.d. UStG vorliegt?
Antwort: Das BMF-Schreiben zu den GoBD verweist auf die Umsatzsteuer!
Unterscheidung von zwei Fällen
1. Fall (Regelfall)
Die Steuernummer des Leistungsempfängers muss grundsätzlich nicht hinterlegt werden.
In Tz. 94 des BMF-Schreibens werden die zur Journalfunktion notwendigen Angaben aufgelistet. Dort sind zwar auch die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genannt. Allerdings wird hierbei auf Tz. 78 und die umsatzsteuerlichen Rechnungsangaben verwiesen.
In der einschlägigen Vorschrift § 14 Abs. 4 UStG ist im Regelfall nur die eigene Umsatzsteuernummer bzw. die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf der Rechnung anzugeben. Diese ist in den allgemeinen Angaben zum Buchführenden ( Name, Anschrift, etc.) bereits erfasst. Weitere Angaben dazu sind in der Buchführung nicht notwendig.
2. Fall (Umsatzsteuerliche Sonderfälle)
In bestimmten Fällen z.B. der innergemeinschaftlichen Lieferung oder der „innergemeinschaftlichen“ Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 2 UStG-Fälle) muss auf der Rechnung zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers angegeben werden i.(§ 14a Abs. 1 und 3 UStG).
Hier findet der Hinweis auf Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Tz. 94 des BMF-Schreibens Anwendung. In diesen Fällen ist die Steuernummer des Leistungsempfängers auch in der Buchführung anzugeben.
In der Praxis muss die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers nicht bei jeder Buchung neben den Bewegungsdaten (Betrag, Steuersatz, usw.) mit eingegeben werden. Es ist ausreichend, wenn diese aus weiteren Daten der Buchführung ersichtlich ist (vgl. Verweis der Tz 91 auf Bereich 5.1 und dort Tz 89).
Steuernummer auf Personenkonto hinterlegen
Die Steuernummer gehört, in diesen Spezialfällen wie z.B. Name oder Anschrift zu den Stammdaten und sollte dort auf dem Personenkonto hinterlegt sein. Das Personenkonto ist mit der Personenkontonummer als eindeutiger Schlüssel identifizierbar.
Die Journalfunktion wird im Hinblick auf Angabe der Steuernummer oder USt-ID (Tz. 94) dann z.B. durch die Angabe der Personenkontonummer gewährleistet.
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OnlineRedaktionFinance
Tue Sep 13 17:00:08 CEST 2016 Tue Sep 13 17:00:08 CEST 2016
Danke für die Hinweise!
Im Standardfall muss die Steuernummer des Leistungsempfängers weder auf der Rechnung noch in der Buchführung angegeben werden.
Unser Praxisfall betrifft umsatzsteuerliche Sonderfälle z.B. innergemeinschaftliche Lieferungen. Nur hier muss die USt-ID des Leistungsempfängers sowohl auf der Rechnung als auch in der Buchführung genannt sein.
Wir bitten die missverständliche Formulierung zu entschuldigen und haben die News entsprechend überarbeitet.
Christian Menke
Wed Sep 14 13:48:37 CEST 2016 Wed Sep 14 13:48:37 CEST 2016
Vielen Dank für die Überarbeitung!
Stefan Hilger
Tue Sep 06 17:29:34 CEST 2016 Tue Sep 06 17:29:34 CEST 2016
Ich kann aus dem zugrunde liegenden Erlass nicht erkennen, dass die Steuernummer des Kunden aufgezeichnet werden muß. In Rz 78 wird auf die Umsatzteuerlichen Regelungen § 14, 14a und 33 USTDV verwiesen. Hierbei ist im Standardfall die Steuernummer des Rechnungsausstellers (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 USTG) gefordert und nicht die des Kunden. In Tz 94 wird zum Aufzählpunkt Steuernummer explizit auf die Tz. 78 verwiesen. Dann würde das ja ebenfalls bedeuten, man muß auch die UST ID, Steuersatz obwohl evtl. unter § 33 USTDV fällt, erfassen müssen etc. etc. Das ist für mich nicht nachvollziehbar.
Christian Menke
Tue Sep 06 17:45:26 CEST 2016 Tue Sep 06 17:45:26 CEST 2016
Dem kann ich mich anschließen. Hier handelt es sich offensichtlich um eine mißverständliche Formulierung des Fachautors, aus Abschnitt 5.3 nebst Verweis auf Rz 78 ist m.E. keine Pflicht zur GoBD-Aufzeichnung der Steuernummer oder ID-Nummer in den Fällen, in denen dies NICHT eine Pflichtangabe der Rechnung ist, erkennbar. Also in allen "normalen" Fällen des Lieferverkehrs zwischen inländischen Unternehmern und auch zu Nicht-Unternehmern. Eine solche Aufzeichnungspflkicht, durch die Hintertür der GoBD eingeführt, wäre auch nicht von einer gesetzlichen Aufzeichnungspflicht gedeckt. Klar und aus meiner Sicht korrekt hiungewiesen hat der Autor aber darauf, dass die GoBD diese Angaben, nehmen wir mal das Beispiel Ust-ID in innergeminschaftlichen Fällen nicht nur in den zugrunde liegenden Dokumenten wie Rechnungen fordert, sondern in der Journalisierung bzw. den Stammdaten und das sollten übliche Systeme beherrschen.
Gruss
CM
Deregulierung
Tue Sep 06 13:23:58 CEST 2016 Tue Sep 06 13:23:58 CEST 2016
Man stelle sich vor - es gibt Kunden die haben überhaupt keine Steuernummer !
Nicht alle buchenden Unternehmer haben eine OPOS Buchführung wo man mal schnell die Steuernummer des Kunden hinterlegen könnte. Ich kenne kein Buchführungsprogramm das ein Erfassungsfeld für die Steuernummer des Kunden im Buchungssatz anbieten würde. Führt denn dann die fehlende Steuernummer des Kunden aus formellen Gründen auch zur Nichtigkeit der Buchführung mit der Folge der Schätzung ? Wie bei den formellen Fehlern in Kassenaufzeichnungen ! Entweder hat die Finanzverwaltung ein Rad ab - oder Haufe hat nicht richtig recherchiert.........
Praktisch ist das doch gar nicht zu bewältigen, das kann doch niemand ernsthaft glauben. Da bin ich mal auf die ersten gerichtlichen Auseinandersetzungen gespannt.....
Fragender
Tue Sep 06 11:04:41 CEST 2016 Tue Sep 06 11:04:41 CEST 2016
... - die Umsetzung in die Praxis ist einfacher. Ach ja? Wo bekomme ich den die Steuernummern von tausenden Kunden her? Was ist mit denen, die Privatkunden zu sein scheinen, aber evtl. zur USt optiert haben? Was ein grandioser Aufwand.
"Könnte man darauf verzichten, könnte die Frage auch lauten: Kann z.B. auf weitere in Tz. 94 genannte Anforderungen (Umsatzsteuersatz, Steuerschlüssel oder Umsatzsteuerbetrag) verzichtet werden, da auch diese Angaben aus einer ordnungsmäßigen Rechnung ersichtlich sind?" Warum denn das ? Steuersatz, etc. muss doch wohl der Rechnungsaussteller veranlassen, die Steuernummer des Leistungsempfängers muss er erfragen. Das sind doch zwei Paar Schuhe. Wie kann man das miteinander vergleichen?