Korruptionsprävention in Unternehmen

Korruption verursacht in Unternehmen - ebenso wie in der öffentlichen Verwaltung - jährlich hohe finanzielle Schäden. Hinzu kommt regelmäßig ein erheblicher Reputationsverlust für die betroffene Institution. Die Themen Prävention und Bekämpfung von Korruption stehen daher nicht nur seit Jahren auf der G20-Tagesordnung, sondern auch in deutschen Unternehmen nach wie vor weit oben auf der Agenda.

Immer häufiger stellt sich für Unternehmen nicht nur die Frage, was zu tun ist, wenn es bereits zu korruptiven Handlungen gekommen ist. Von zentraler Bedeutung ist vielmehr, was getan werden kann und muss, um das Unternehmen (zukünftig) ausreichend präventiv zu schützen. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es für die Bemessung einer Unternehmensgeldbuße von Bedeutung sein kann, ob das Unternehmen ein effizientes Compliance-Management installiert hat. Auch eine nach Entdeckung einer Korruptionsstraftat erfolgte Optimierung entsprechender Regelungen kann bei Bemessung des Bußgeldes Berücksichtigung finden.

Korruptionsprävention: Definition und Bedeutung

Dass Korruption zu erheblichen strafrechtlichen Sanktionen führen kann, ist nicht neu. Gleiches gilt für die Pflicht der Unternehmensleitung, diejenigen Aufsichtsmaßnahmen zu treffen, die zur Verhinderung von Straftaten aus dem Unternehmen heraus geeignet, erforderlich und zumutbar sind. So hat etwa der Vorstand einer Aktiengesellschaft ein Überwachungssystem einzurichten, welches Entwicklungen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden, früh erkennt und eine spätere Haftung der juristischen Person verhindert.

Wie eine wirkungsvolle und ausreichende Organisation jedoch im Einzelnen ausgestaltet sein muss, lässt sich konkret weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung entnehmen. Grund hierfür dürfte nicht zuletzt sein, dass es sich bei Korruption um einen sehr weiten Begriff handelt, welcher verschiedenste Fallkonstellation des Missbrauchs anvertrauter Macht im beruflichen Umfeld zum eigenen privaten Nutzen oder zum Vorteil eines Dritten, beispielsweise des Arbeitgebers, umfasst.

Korruptionsprävention in Unternehmen - auch durch Anti-Korruptionsrichtlinie

Ungeachtet der nicht völlig geklärten rechtlichen Voraussetzungen haben sich Kernelemente einer zureichenden Compliance-Organisation herausgebildet. Ausgangspunkt und Grundlage jeder Implementierung neuer Compliance-Systeme und ihrer Überprüfung auf Angemessenheit ist dabei die sogenannte Risikoanalyse. Denn Umfang, Inhalte und notwendige Ressourcen einer adäquaten Compliance-Organisation können nicht absolut definiert werden, sondern hängen von der individuellen Risikosituation des betroffenen Unternehmens ab.

Zu den Kernelementen eines funktionieren Compliance-Systems gehören unter anderem interne Korruptionsrichtlinien, die einen firmenweit geltenden Verhaltenskodex sowie entsprechende Kontrollmechanismen definieren. Ferner finden sich etwa Richtlinien zum Aufbau der Compliance-Abteilung, zur Durchführung von forensischen Untersuchungen und Whistleblower-Hotlines.

Korruptionsprävention durch Schulungen

Ein weiterer wesentlicher Baustein sind Mitarbeiterschulungen. Zwar gibt es in Deutschland keine gesetzliche Norm, die Unternehmen zur Durchführung solcher Korruptionsschulungen verpflichtet. Dennoch sind derartige Schulungen eine geeignete Maßnahme zur Steuerung und Überwachung des Compliance-Risikos. Diesen Umstand hat auch die Rechtsprechung erkannt, welche das Vorhandensein bzw. den Aufbau eines umfassenden Compliance Management Systems (CMS) immer häufiger positiv quittiert.

Die USA sind hier bereits einen Schritt weiter. Dort kann nach den Federal Sentencing Guidelines ein der Korruption überführtes Unternehmen auf deutliche Strafnachlässe hoffen, wenn es ein effektives Compliance-Programm vorweisen kann, in welchem Mitarbeiterschulungen ein tragendes Element darstellen. Der UK Bribery Act erkennt gar fehlende Compliance-Maßnahmen als eigenen Haftungsgrund an, auch hier werden Mitarbeiterschulungen explizit als Präventivmaßnahmen genannt.

Transparency International

„Transparency International“ schlägt zur wirksamen Bekämpfung von Korruption für jedes Unternehmen ein klares Unternehmenskonzept mit einer eindeutigen Unternehmensethik vor. Dies müsse begleitet werden durch:

  • eine eindeutige Entscheidung der Unternehmensleitung für ein Antikorruptionsprogramm (Code of conduct),
  • welches sämtlichen Mitarbeitern und auch den Geschäftspartnern im Einzelnen bekannt gemacht werden muss.

Damit einherzugehen hat nach den Vorschlägen der Organisation eine Risikoanalyse der innerbetrieblich besonders gefährdeten Bereiche, wie

  • Vertrieb und Einkauf,
  • Abteilungen mit Kontakt zu Genehmigungs- und Überwachungsbehörden,
  • Rechnungswesen,
  • Geschäftspartner, auch im Hinblick auf korruptionsgefährdete Länder
  • Agenten- und Beraterwesen (erfolgsabhängige Provisionen).

Korruptionsprävention in öffentlicher Verwaltung

Auch in der öffentlichen Verwaltung rückt das Thema Korruptionsprävention zunehmend in den Fokus. Dies gilt vor allem in Bezug auf Vergabeverfahren wie beispielsweise im Bauwesen. Neben möglichen finanziellen Schäden gilt es hier auch einen drohenden Vertrauensverlust der Bürgerinnen und Bürger in die Integrität der öffentlichen Verwaltung zu vermeiden.

Geschäftsherrenmodell im Korruptionsstrafrecht

Nach § 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird bestraft, wer „ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze“. In § 299 Abs. 2 Nr. 2 StGB findet sich eine spiegelbildliche Variante für den Bestechenden.

Damit sind auch Handlungen außerhalb von Wettbewerbslagen unter Strafe gestellt, wenn der Angestellte gegenüber seinem Geschäftsherren Pflichten verletzt. Diese Pflichten können sich sowohl aus dem Gesetz als auch aus vertraglichen Regelungen ergeben. Ob ein Verhalten strafbar ist, wird folglich auch durch unternehmensinterne Regeln bestimmt. Neben dem Schutz des Wettbewerbs wird somit das Interesse des Geschäftsherrn an der loyalen und unbeeinflussten Erfüllung der Pflichten durch seine Angestellten und Beauftragten geschützt. Als Gegenleistung für die Zuwendung kann jede Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ausreichen.

Korruption verhindern - Seminar zu Grundlagenwissen und Verhaltensregeln

Korruption bedeutet die Gewährung von Vorteilen als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Geschäftsleben (Bestechung) bzw. die Annahme oder Forderung derartiger Vorteile (Bestechlichkeit). Neben Geldstrafen drohen Unternehmen bzw. Mitarbeitern der Ausschluss von Aufträgen, Kunden- und Imageverlust bzw. Kündigung und Schadensersatzforderungen.  Alle Mitarbeiter müssen erkennen können, wann es sich um Korruption handelt und in welchen Situationen sie besonders vorsichtig und umsichtig sein müssen.
 

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Schlagworte zum Thema:  Korruption, Compliance, Transparenzregister