Was war der zugrunde liegende Sachverhalt?
Der Kläger – Beschäftigter eines großen deutschen Postunternehmens – befand sich als insulinpflichtiger Diabetiker im November 2016 auf direktem Nachhauseweg nach seinem Feierabend. Dabei verpasste er schlicht die Abzweigung, an der er normalerweise hätte abbiegen müssen. So wenig tragisch das Verpassen einer Ausfahrt doch meistens im Ergebnis ist, so schlimm können die Folgen dieses Missgeschicks unter Umständen sein: Denn der Kläger kollidierte mit einem Lastwagen und erlitt dabei erhebliche Verletzungen. Noch am Unfallort stellten die eingesetzten Rettungskräfte bei dem Diabetiker eine Unterzuckerung fest. Nun stellt sich jedoch zwangsläufig die unfallversicherungsrechtliche Frage: Handelt es sich bei diesem Unfall um einen versicherten Wegeunfall, auch wenn Umwege und alternative Fahrrouten mit Wegeabweichungen grundsätzlich nicht versichert sind? Die Berufsgenossenschaft lehnte einen versicherten Wegeunfall ab. Für sie war die an das Verpassen der Ausfahrt anschließende Fahrt ein unversicherter Umweg – dementsprechend der Unfall auch eine unversicherte Privatangelegenheit des Klägers. Naturgemäß bewertete dieser den vorliegenden Fall anders und so musste sich nach dem (dem Kläger zustimmenden) Sozialgericht Oldenburg und dem (Klageantrag ablehnenden) Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nunmehr das Bundessozialgericht mit diesem Fall befassen.
Welche Erwägungen stehen hinter der Entscheidung?
Das Bundessozialgericht schließt sich der Meinung des Sozialgerichts Oldenburg an und lehnt damit die Meinung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen ab. Für die Annahme oder Ablehnung eines Wegeunfalls sei es im vorliegenden Fall nicht entscheidend, wohin der Kläger seine Fahrt nach dem Verpassen der Ausfahrt fortführte. Vielmehr sei entscheidend, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt schlicht nicht mehr willensgesteuert gehandelt habe. Das Verpassen der Ausfahrt – und damit auch der daraus resultierende Umweg – sei nicht aufgrund einer gezielten Willensbildung des Klägers geschehen, sondern sei einzig und allein auf dessen Unterzuckerung zurückzuführen. Für das Gericht stehe fest, dass der Kläger eine entsprechende Willensbildung zum relevanten Zeitpunkt gar nicht mehr habe vornehmen können. Ein Sinn und Zweck der Ablehnung des Unfallversicherungsschutzes für Wegeunfälle im Rahmen von Umwegen ist eine nur schwer zu treffende Eingrenzung, ohne die andernfalls eine erhebliche Überdehnung des Versicherungsschutzes drohen würde. Steuert ein Versicherter jedoch krankheitsbedingt sein Verhalten nicht mehr, das dann zu einem Umweg und einem entsprechenden Unglück führt, so kann dies nicht dieselbe unfallversicherungsrechtliche Folge wie ein Unfall auf einem absichtlichen Umweg haben. Damit gab das Bundessozialgericht dem Kläger schlussendlich Recht.
Wichtige Essenz aus der Entscheidung?
Es ist mehr als nachvollziehbar, dass diese beiden Fälle für den Unfallversicherungsschutz nicht gleichbedeutend sein können: Zwischen dem bewussten und gewollten Fahren eines Umwegs und einem krankheitsbedingten, mangels Willenssteuerung ungewollten, Verpassen einer Ausfahrt muss ein Wertungsunterschied bestehen. Zwar ist das Fahren eines Umwegs keinesfalls verwerflich, sondern kann gute Gründe haben. Gleichwohl darf aber der Unfallversicherungsschutz nicht bis ins Unermessliche auf jeden Umweg ausgedehnt werden. Da es sich hier jedoch um eine Entscheidung in einer sehr speziellen Einzelfallangelegenheit handelt, dürfte die unmittelbar daraus folgende Belastung der Unfallversicherung überschaubar und damit für diese auch tragbar bleiben.
Hinweis: Bundessozialgericht, Az.: B 2 U 6/24 R